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Autor Thema: Wartburg 1.3 Motoränderung
X Men

Beiträge: 865
Registriert am: 22.08.2003


@ Stephan,

lies Dir bitte den 19 Abs 2 genau durch, da geht es um das Erlöschen der Betriebserlaubnis!
Die Frage ist inwieweit wird das Abgasverhalten sich ändern, durch die Änderung des Getriebes??? Ich denke es ändert sich in seinen Prüfungswerten wie diese zu einem Abgasgutachten angefertigt werden so gut wie gar nicht!

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die,
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


Zum vergleich:

Lies bitte den § 30a;
Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors

Des weiteren

§ 57
Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler

Toleranz mittlerweile 4 % vormal 7 %
Inkraftreten dieser vom 11.03.2004.

Ich kann es nur wiederholen, ein Getriebe ist nicht Eintragungspflichtig!!

Gruss

PS: Das Gutachten für die Abgaswerte und dann deren Einstufung wird nicht im Fahrbetrieb, sondern im Prüfstandbetrieb ermittelt. Und das wie nun bereits beschrieben, auf die entsprechende Abgasanlage hin!!
Die Abgasgeräusche werden dann auch in den verschiedenen Standbetrieb, beziehungsweise Fahrbetrieb ermittelt!
Daher auch teilweise unterschiedliche Werte bei den gleichen Motoren in verschiedenen Fahrzeugen mit den auch dafür geänderten Abgasanlagen!

[Bearbeitet von X Men (28-05-2004 - 20:28)]

stephanw

Beiträge: 3
Registriert am: 27.05.2004


Hi X-Men!
Ich habe mir die StVZO in den betreffenden Bereichen bereits mehrfach angeschaut. Nochmal: um den Tacho geht es hierbei überhaupt nicht, dass der überprüft/angeglichen werden muss, ist auf jeden Fall klar, auch die diesbezüglich geltenden Toleranzen.

Und um meine und Deine Wissenslücke zu füllen, habe ich eine Anfrage bei der DEKRA gestellt zum Verfahren des Abgasgutachtens. Hier die Antwort (ungekürzt):

+++
Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.

Gerne antworten wir Ihnen:

Die Ermittlung des Abgasverhaltens ist in Ihrem Fall nach der 70/220/EWG
erfolgt.
Diese Abgasverhalten wird im Fahrzyklus des kompletten Fahrzeugs auf einem
Rollenprüfstand
ermittelt. Hierbei wird das Gewicht des Fahrzeugs als Schwungmasse bzw.
Fahrwiderstand
simuliert. Die gesamten Übersetzungsverhältnisse inklusive der Reifengrößen
werden dabei berücksichtigt.

Der Rollenprüfstand befindet sich sogar in einer Klimakammer, damit
Umwelteinflüsse
wie Luftdruck, Temperatur und Luftfeuchtigkeit mit berücksichtigt werden können.

In der Regel können jedoch Differenzen von bis zu 8% bezogen auf den
Abrollumfang
bei Veränderungen am Abgasverhalten toleriert werden.

Wir empfehlen, vor der Änderung Rücksprache mit dem amtlich anerkannten
Sachverständigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen wird.


Mit freundlichen Grüßen

DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
+++

Ich hoffe, das bringt Klarheit in die ganze Diskussion. Ich lese hierbei klar heraus, dass das Gesamtübersetzungsverhältnis und damit insb. die Getriebeübersetzung und der Abrollumfang vom Abgasgutachten entscheidend berührt werden. Damit folgt automatisch eine Eintragungspflicht nach §19 (2) StVZO.
Möglicherweise ist es bei in der DDR erstzugelassenen KfZ irgendwie anders wegen Einigungsvertrag usw., aber das glaube ich nicht. Zumindest könnte man das nochmal recherchieren, zumal ja noch bis 4/91 U-Kat Wartburgs gebaut wurden, obwohl in der BRD seit 1/91 G-Kat Pflicht war. Lange Rede kurzer Sinn, so einfach ist es nicht.

Grüße, Stephan.

[Bearbeitet von stephanw (02-06-2004 - 20:54)]

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