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Autor Thema: Hp 450
Der Trabiman

Beiträge: 322
Registriert am: 12.05.2006


Halo kann ich einen Hp 450 hinter meinen Trabant packen ,solange ich die 300 Kilo Grenze beim Beladen nicht überschreite???????
Marlene

Beiträge: 1.083
Registriert am: 17.01.2007


Ja, maßgeblich ist die tatsächliche Anhängelast.
Gruß,
Marlene
karateatze1

Beiträge: 135
Registriert am: 23.10.2006


Meiner Meinung hat ein HP 450 ein zulässiges Gesamtgewicht von 450 Kg. Damit darf man ihn nicht mit einem Trabant ziehen, der 300 Kg ungebremst und 400 Kg gebremst ziehen darf. Habe das Thema letztes Jahr gerade durch und habe deswegen meinen Camptourist 6-2 ablasten müssen. Und das auf 400 Kg, da ich nach TÜV Nord, Dekra und der Werkstatt meines IFA Vertrauens nur so den Camptourist bewegen darf, ohne bei einem Unfall, bei dem ich nicht mal Schuld sein muß, Probleme zu bekommen... Der Camptourist hat glaube ich 500 Kg zulässiges Gesamtgewicht, nutzen tut man vielleicht 350-400 Kg. Das tatsächliche Gesamtgewicht im Fall einer Kontrolle oder eines Unfalls interessiert nicht, sondern das zulässige Gesamtgewicht des Hängers und die AHK Werte in deinem Trabant Fz-Brief.

Gruß, Atze

[Bearbeitet von karateatze1 (20-04-2008 - 22:05)]

LWB601

Beiträge: 459
Registriert am: 20.11.2002


Das ist falsch.
Entscheidend ist immer das momentane Anhängergewicht.
Warum sollte die Rennleitung sonst die kleinen Waagen für die Achslastmessung immer mit sich rumschleppen?
pwb601

Beiträge: 3.903
Registriert am: 07.10.2001


So ist's, die tatsächliche Last zählt.
Alex85

Beiträge: 78
Registriert am: 11.02.2004


Deshalb habe ich bei meinem '71er 500kg gebremste Anhängelast bis 8% Steigung eintragen lassen und gehe somit solcherlei Problemen von vorn herein aus dem Weg. Aber die Aussage, dass das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers zählt und nicht das tatsächliche, habe ich auch schon von Prüfern der DEKRA und des Sachsen TÜV gehört. Zu dem Thema wurde auch schon viel diskutiert...
karateatze1

Beiträge: 135
Registriert am: 23.10.2006


Guten Morgen,

dachte auch immer das tatsächliche Gewicht des Anhängers zählt, aber wie gesagt ich habs letzten Sommer gerade durch. Vielleicht hatte ich ja nur Pech? Kennt sich hier jemand nicht in den Gesetzestexten aus oder ist Polizist? Die müssten das doch genau wissen...

Chris601

Beiträge: 9.390
Registriert am: 19.11.1999


Das eigentliche Problem, besonders bei WoWa, ist dass das Leergewicht nicht in den Papieren steht und das einzige Greifbare für manche Polizisten eben das GG ist. Und da kann es eben Diskussionen geben.

Es ist aber so, dass das Leergewicht zählt. Einfachmal suchen, haben wir wirklichz bis zum Erbrechen erörtert.

Aber auch ohne Gesetzestext soll dir der Kontrolleur erst mal erzählen, WARUM es ein Problem ist, wenn du 300kg an einem Auto ziehst, dass für 400kg zugelassen ist. Auch wenn der Hänger voll beladen 500 wiegen darf

Emmentreiber

Beiträge: 181
Registriert am: 19.11.2006


Die Last, die drangehängt wird ist ausschlaggebend, nicht das Leergewicht des Anhängers. Ein Prüfer, der was anderes behauptet, sollte seinen Titel abgeben.

Wenn ein Trabi 300 kg ungebremst (400 gebremst) ziehen darf, kann er das.
Und wenn der Anhänger 300 kg Leergewicht ungebremmst hat (400 kg gebremst), darf man halt nichts mehr reinladen.

Lediglich die Abmessungen sprengen noch die Möglichkeiten. Das geht aber wieder in Richtung Großraumtransporte und sind für Ottonormalverbraucher und Trabifahrer im besonderen mit stark eingeschränkter Anhängerlast eh uninterressant.
Sag ich als Berufskraftfahrer mit IHK-Abschluß.

Die Sache mit dem Ablasten von Fahrzeugen und Anhängern hat nur Steuerrechtliche, Versicherungs- und Führerscheintechniche Belange. Dann sind diese Werte bindent. Aber was will man bei 300 (400 kg) Anhängelast noch ablasten. Bringt weder fürn Führerschein oder fürn Fiscus etwas und fürn Trabi schon gar nicht.

Gruß Mike

[Bearbeitet von Emmentreiber (21-04-2008 - 13:29)]

das moss

Beiträge: 7.651
Registriert am: 20.03.2001


nachdem wir es ein paar mal gekaut haben.....

Ich verweise nochmals auf den letzten Beitrag:

www.pappenforum.de/wbb/technik-pflege/anh-nger/6607-mu-man-den-qek-ablasten/?highlight=gesamtgewicht

und als spezielles Schlußwort: ich weiß nicht wen du bei der Dekra gefragt hast, aber Ing. Scheewe (bei dem ich manchml das Gefühl habe das der als einziger noch das Klingeln hören kann) hat mich genau in dem Punkt bestätigt wies gemacht wird auch dieses genau so wieder sagen...... daher wundert es mich schon, wenn von Seiten der Dekra solche Aussagen kommen sollen..... beim TÜV Nord wundert es mich eher nicht mehr (von einigen positiven Ausnahmen mal abgesehen.... )

Und bei Unfällen gilt wie immer der Kausalzusammenahng... soll heißen: es wird was von Haftung etc. gefaselt obwohl scheinbar keiner genau weiß worum es bei sowas eigentlich geht..... Hauptsache es fallen Schlüsselwörter wie: Versicherung, Haftung, Schuld....

So ein Gebabbel.......


PS: Versicherung, Haftung und Schuld sind zu 90% sowieso immer dabei... wunderbar ergänzbar durch Regress, Anrechnung, Leistungseinschränkung...... (und um die würde ich mir vielmehr nen Kopf machen)

PS2: sage mal, was hattest du da heute im Kofferraum... sah so beladen aus....

[Bearbeitet von das moss (21-04-2008 - 22:51)]

karateatze1

Beiträge: 135
Registriert am: 23.10.2006


Also wie immer 10 Leute und 10 Meinungen, aber man lernt ja immer wieder dazu...

@Mossi: im Kofferraum lag unser Kollege Motte, deswegen waren wir so überladen...

Aber dein Dienstwagen sah ja aus wie Sau, besonders die Heckpartie. Geländefahrt?

[Bearbeitet von karateatze1 (22-04-2008 - 16:29)]

icke WES

Beiträge: 767
Registriert am: 12.11.2004


Ich hab die Experten vom ADAC gefragt. Die antworten:
quote:
Sehr geehrter Herr XXXXXX,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur weiteren Bearbeitung an die Juristische Zentrale des ADAC weitergeleitet wurde. Die hierdurch entstandene Verzögerung bitten wir zu entschuldigen.

Nach § 42 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) darf die von einem PKW gezogene Anhängelast den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs im Fahrzeugschein angegebenen Wert nicht übersteigen. Der Begriff "Anhängelast" wird im Straßenverkehrsrecht nicht definiert. In Literatur und Rechtsprechung wird jedoch übereinstimmend davon ausgegangen, daß darunter nur das tatsächliche Gewicht mitgeführter Anhänger, nicht deren zulässiges Gesamtgewicht zu verstehen ist. Es kommt demgemäß für einen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 StVZO auf die tatsächlich gezogene Gesamtlast an.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Ciekanowski
Juristische Zentrale - Verbraucherschutz Recht
ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
Tel.: 089/7676-6127, Fax: 089/7676-2599


[Bearbeitet von icke WES (22-04-2008 - 20:17)]

Beppo

Beiträge: 12.828
Registriert am: 01.10.2000


Und genauso lautet (im Sinne) ein Schreiben der DEKRA an mich, schon vor Jahren hier im Forum von mir veröffentlicht, nachdem ich dort angefragt hatte.

Ich hab das schon zig mal in zig Beiträgen verlinkt, es sollte also zu finden sein. Allerdings sehe ich nicht ein, alle paar Monate selber danach zu suchen (und auch zu finden) und wieder zu verlinken!
Sorry, das musste jetzt aber mal sein.

das moss

Beiträge: 7.651
Registriert am: 20.03.2001


ich habe eben nochmal Infos eingeholt, wie eigentlich im Fall des Falles der Verlauf wg. Feststellung - Umsetzung einer Anordnung der Polizei ist.

Rechtshintergrund ist die Anordnung eines Vollstreckungsbeamten, dem Folge zu leisten ist.

Vorgehen kann man gegen sowas nur im Nachhinein. Und darin liegt auch der Vorteil der Wissenden.

Ist man in der Lage, seinen Standpunkt (in diesem Falle die Leergewichtsformulierung-Wiegen) entsprechend mittels juristischen Kommentaren, Gesetzesinterpretationen etc. zu untermauern wird sich ein Polizist sehr genau überlegen in wieweit er sich mit seinem (in der Praxis bis dato IMMER lückenhaften Wissen)aus dem Fenster lehnt.
Es hat zwar vor Ort die Verfügungsgewalt, muß aber bei einem Widerspruch mit entsprechenden fachlichen und disziplinarischen Konsequenzen rechnen. Und sowas riskiert man nicht leichtfertig, zumal wie schon gesagt, es keinerlei juristischen Bestand hätte.....

Und deshalb die Empfehlung an alle Anhängerfahrer (was hier bis auf die Rhön-Besitzer mehr oder minder alle einschließt):

Dieses Schreiben vom ADAC ausdrucken und ab zu den Anhängerpapieren.
Ggf. noch ergänzt durch nen Spruch von der Dekra oder irgendnem Prüfverein, das Gesamtgewichte nur durch das Wiegen auf geeichten Waagen ermittelt werden können

Hegautrabi

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Wie sieht ein HP450 eigentlich aus? Ich kenne nur den 400er.
Marlene

Beiträge: 1.083
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§ 42 Abs. 1 StVZO meint die tatsächlich gezogene Anhängelast, nicht das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers, OLG Köln in: Verkehrsrechtssammlung 59, S. 471.
Was es nicht alles für Probleme gibt...
Gruß,
Marlene
Elfriedewilli

Beiträge: 1.918
Registriert am: 09.03.2005


Wie auch @Beppo schon schrieb, wurde das schon x-mal abgehandelt.

Ich kann mir überhaupt nicht vorstellen, das es Fahrer von Hörner-Taxen gibt, die nicht in der Lage sind das zu verstehen. Wenn ich meinen leeren Autotransporte mit (eingetragenen und gewogenen) 280 Kg Leergewicht hinter den Trabi pinne, sieht das zwar mächtig komisch aus (wegen der Breite und Länge), aber es bleiben noch 120 Kg "Luft" bis zur max. Anhängelast von 400 Kg gebremst. Das konnte meine Tochter schon in der 2. Klasse rechnen, und die grünen Schergen sollen ds nicht begreifen ? Glaub ich nicht!

Wer hat das denn schon mal konkret erlebt, bei einer Fahrzeugkontrolle?

Von Tüv und DEKRA will ich mal nicht reden, die haben vor x-Jahren mal einen KFZ-Meister gemacht und sitzen seit dem im Warmen. Aber die Piloten der Hörner-Taxen werden auf den Bürger "direkt" losgelassen, da kann ich mir so etwas nicht vorstellen.

Also da sollte mich mal einer anhalten, der hätte anschließend mal richtig Spaß. Vermutlich interessiert es diese Herrschaften nicht, das könnte ich mir noch vorstellen, da ja eh alle Kosten die dort unsinnigerweise produziert werden zu Lasten des Steuerzahler gehen .... aber derart dumm zu handeln, na ich weiß nicht....

das moss

Beiträge: 7.651
Registriert am: 20.03.2001


Dann nochmal gaaaanz langsam:

Hier ging es primär um Lastenanhänger (und die haben ein Leergewicht eingetragen)

Und ja, im Regelfall bekommt ein normaler Verkehrspolizist das auch hin.

Jetzt erhöhen wir mal den Schwierigkeitsgrad:
Der Anhänger ist halbbeladen, es ist ein HP 550, eingetragenes Leergewicht 150 kg.

Was sieht ein geschulter Beamter aus seinem Grün-Weißen Partybus?

Genau, Leergewicht mag gehen aber halbbeladen? Der darf das gar nicht zeiehn, der hat bestimmt 550 kg am Haken.

Problem Nr. 1: Bedienung von (optional mitgeführten) Wiegeplatten ist nicht jederPOMs Sache....

Aufsuchen einer geeichten Waage (leichter als man denkt, so ziemlich 99% Prozent aller Waagen müssen geeicht sein) ggf. als zu lästig angesehen.

Konsequenz: Eine Entscheidung, schnell und falsch gefällt.
(dazu kommt, das die nackte §42-Veranstaltung StVZO sich auch reichlich bescheiden ließt..... nicht nur für Zivilisten und Bullen)


Wenn du Pech hast, Stillegung vor Ort. Weiteres Widerstreben wird bis zur Klärung des Vorganges als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geahnet und bestraft (habe ich mich gestern auch belehren lassen müssen, aber die heißen nicht umsonst Vollsteckungsbeamte, formal steht ihnen "erstmal" der Gesamte Katalog ihrer "Serviceleistungen" frei)

kommen wir nun zum erweiterten Problem:

Wohnwagen: diese haben (es sei denn durch einen Umschreibungsfehler) KEIN Leergewicht eingetragen sondern nur ein zGg. Und jetzt wirds spannend.....

Was machste denn wenn er (wie damals bei JL) das Gespann auf der Urlaubsfahrt kurz vor der Grenze stilllegt?
Rumzicken? Mit den Füßen auf dem Boden stampfen? Beschimpfen? Schläge androhen?

Genau. wenns soweit gekommen ist, machste nämlich erstmal (bis zur Klärung mittels Gutachter, Widerspruch etc.) nix mehr außer warten....

Wie du schon festgestellt hast: "Also da sollte mich mal einer anhalten, der hätte anschließend mal richtig Spaß."

Richtig. Aber erstmal haben die einen neuen Spielgefährten. Und er macht was SIE sagen.....
Und da ich an solchen unnützen, der mangelnden Wissenskompetenz geschuldeten Aufenthalten keinen Bock habe, habe ich von einer Richterin die Empfehlung bekommen, die Hüter von Gesetz und Ordnung idealerweise mit einem entsprechenden Schriftstück über den genauen Sachverhalt (in diesem Falle Art und Ermittlung von Gewichten bei Anhängern) in ihrem Rechtsstandpunkt soweit zu verunsichern, das eben dieses "Kräftemessen" zu meinen Ungunsten unterbleibt.

Was danach passiert mag zwar späte Genugtuung sein, hilft einem an Ort und Stelle aber nicht weiter.

Ach ja, ich hatte das Vergügen schonmal..... aber als ich zum 3. Mal energisch auf dem Auspacken der Wiegeplatten oder dem Anfahren der entsprechenden nächsten Waage bestanden habe, wurde mir dann irgendwann entnervt gute Weiterfahrt gewünscht.

JL durfte damals den Wowa vor der Grenze stehen lassen.

Und ich kenne aus Gesprächen noch 2-3 andere Fälle wo es ähnlich lief, inkl. der /völlig überflüssigen) Empfehlung doch einfach mal abzulasten.....

In diesem Sinne: ich packs mir ein und fühle mich besser.

Du machst es nicht, diskutierst, drohst, wirst ggf. noch zu ner 8h-Übernachtungsparty eingeladen, setzt dich stundenlang mit der Problematik auseinander und fährst dann irgendwann weiter wenn sich das geklärt hat selbstverständlich mit dem Wissen es denen jetzt mal soooooo riiiiiichtig heimzuzahlen........

In diesem Sinne: Gut Zug

 

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