Das TRABI Diskussionsforum ARCHIV


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Autor Thema: Suche Gutachten oder ABE!
Chris601

Beiträge: 9.390
Registriert am: 19.11.1999


Den letzten Eintrag lass ich einfach mal so stehen als Begründung. Genau deshalb habe ich die Beiträge gelöscht. DICH hat hier keiner angegriffen oder beleidigt! Du betitelst hier alle munter als "Idioten" und "alle blöd". So gehts nicht! Den Nicknamen schalte ich gern wieder frei, wenn du das akzeptierst.
DUOcalle601

Beiträge: 2.038
Registriert am: 09.06.2006


nu iss ja gut

hast doch alles was de wolltest, und nen bißchen mehr, kann nich schaden

beleidigungen bringen nichts

X Men

Beiträge: 865
Registriert am: 22.08.2003


So nun auch noch für andere, die es gerne wissen mögen:

Nicht Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Einbau von Sonderlenkrädern

Nur

wenn Teilegenehmigung vorhanden UND nicht von der Änderungsabnahme abhängig gemacht

oder

Änderungsabnahme nicht erforderlich Beschränkungen oder Einbauanweisungen müssen eingehalten sein

___oder_________________________________________


wenn Teilegenehmigung vorhanden UND von Änderungsabnahme abhängig gemacht oder teilegutachten vorhanden ist

oder

unverzügliche Änderungsabnahme durchgeführt

Nachzulesen bei
Beispielkatalog Änderungen an fahrzeugen und Ihre Auswirkungen auf die BE von Fzg

[Bearbeitet von X Men (03-12-2008 - 12:19)]

601 Uncrowned

Beiträge: 4.632
Registriert am: 23.12.2003


*wechfetz*

SO einen Kandidaten hatten wir aber schon lange nicht mehr!

JL

Beiträge: 1.783
Registriert am: 17.05.2001


kleine Ergänzung: der 1.1er wird im Raidgutachten für die Nabe gar nicht erwähnt. Wer das Gutachten mal genau sich anschauut, wird feststellen das es bereits in den 80zigern erstellt wurden ist. Beim 1.1er kann es aber verwendet werden, wenn mann den Sachverständigen überzeugt, das die Lenkungsteile (Lenksäüle und Lenkgetriebe) baugleich zum 601er sind, was natürlich nicht so ist!
amgsternrentner

Beiträge: 4
Registriert am: 10.03.2014


Hallo Ihr Lieben,
auch wenn es schon länger her ist (weil Ihr Euch so die Kante gebt):

Hier hat der Hersteller alles schön aufgelistet:
http://212.227.84.30/shopdaten/information/raid-Lenkradnabentypenliste_2.pdf

Hier der Artikel Nabe:
http://www.tuning-rdi.de/product_info.php/info/p7411_raid-Lenkradnabe-147111-Trabant-601.html

Und hier das einzige Lenkrad von Raid für den Trabant, das eine ABE hat (360er):
http://www.tuning-rdi.de/product_info.php/info/p7568_raid-Sportlenkrad-Typ-1-360mm.html

amgsternrentner

Beiträge: 4
Registriert am: 10.03.2014


Schreiben an r.d.i.

Betr.: Trabant 601

raid Lenkradnabe 147111 Trabant 601
Trabant 601 (Baujahre 1964-1990)

raid Sportlenkrad Typ 1 360mm
Art.Nr.:103360

Bitte um Bestätigung, dass für die obige Kombination eine ABE vorliegt
und dass keine andere Kombination möglich ist.

In der folgenden Anlage ist die Kombination nicht aufgeführt:
http://www.rtsg.de/gutachten/Raid_1_KBA_Nr_70006.pdf

[Bearbeitet von amgsternrentner (10-03-2014 - 16:43)]

amgsternrentner

Beiträge: 4
Registriert am: 10.03.2014


Ich bin's noch mal ...

Die Firma RAID hat mir eine Kopie der DDR-KTA-Bauartgenehmigung
geschickt.

Es betrifft ausschließlich das Sportlenkrad RAID 1, ~KBA 70006 in Verbindung mit der
Nabe 111.


Dass der Umbau zulässig ist hat auch die DEKRA Dresden in einer Handreichung
veröffentlicht.


Hat jemand eine Ahnung, was HEUTE eine DDR-KTA-Bauartgenehmigung wert ist?
Ersetzt das die DEKRA-Abnahme?

Aber bitte nur, wenn jemand sachkundig ist, kein Stammtischgequake oder Anfeindung.


[Bearbeitet von amgsternrentner (11-03-2014 - 14:19)]

TV P50

Beiträge: 3.959
Registriert am: 06.12.2001


Das Thema gabs schon öfter. Alles vom KTA hat auch weiterhin Gültigkeit. Das Ganze ist im Eingungsvertrag genauestens geregelt.
Ich hab hier oder im PF mal den Auszug gepostet....ich weiß aber nicht mehr wo(wohl eher im PF).

Ich hoffe das war, auch wenns sehr kurz ist, sachkundig genug

Edit habs gefunden:

quote:
Also ich habe ein gedrucktes Exemplar und da wird sich relativ kurz gefasst. Ich habe alles wichtige mal rausgesucht und die entsprechenden § in der STVZO angesehen.

Los gehts auf Seite 1098
Kapitel XI

Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr

Sachgebiet B: Straßenverkehr
Abschnitt III Absatz 2. Punkt (23):
Nach den bisherigen Vorschriften der DDR erteilte ABE gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des §19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in Verkehr gebracht werden.

(für Einzelbetriebserlaubnisse war Stichtag der 31.Dez. 1991)

unter Punkt (43):
Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der DDR über Bau, Betrieb, und Ausrüstung bis 31.12.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin als vorschriftsmäßig wenn sie,..........
und nun kommen viele Paragraphen

Die Entscheidenen hab ich rausgesucht. Betrifft § 35a Abs 7 u. 9 Es müssen an unseren Fahrzeugen wenn geeignete Verankerungen vorhanden sind Gurte eingebaut sein oder werden und § 53a es muß eine Warnblinkanlage vorhanden sein oder nachgerüstet werden.

Sonst NICHTS!!!!

Ein Forderung nach z.B. §53d der Nebelschlussleuchte besteht laut Einigungsvertrag nicht. Da greift wieder Pkt. 23. Der Trabi hat die ABE auch ohne NSL und somit Bestandsschutz.


Da gings mal um Sitze. Mit "Nach den bisherigen Vorschriften der DDR erteilte ABE" sind natürlich die KTA-Zulassungen gemeint, also eine Betriebserlaubnis des KTA.

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