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Autor Thema: OT: Eierschale
pwb601

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jup, die habe ich und suche die Ausnahmegenehmigung, nach der Halbschalenhelme weiter erlaubt sind ("2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 19.3.1990 sowie "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22.12.1992). Weiß wer, wo ich das vernünftig ausdrucken kann, oder hat das jemand rumfliegen und will mir das kopieren?

der Mopped-Benni

Rudi

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Die wahren doch noch nie verboten ?
pwb601

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noja, offiziell muß das Ding "geeignet" sein, per Ausnahmegenehmigung fällt das "geeignet" dann wieder weg. Jedenfalls bin ich nun zweimal mündlich verwarnt worden (weil mir niemand hier glaubt, daß die Dinger tatsächlich erlaubt sind), von wegen "kein geeigneter Helm". Hätte ich den Text, würde ich den grünen Männchen schwarz auf weiß zeigen können, daß sie mich nicht andauernd zu verwarnen brauchen.
Trabbifahrer

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Teil I 1992 Nr. 61

Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO
BGBl. I 1992 S. 2481

Gliederungsnummer: 9233-1-3-2

Volltext
http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/TEIL1/1992/19922481.A10.HTML

und:
Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO

Vom 22. Dezember 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


Artikel 1
Die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBl. I S. 550) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter »bis zum 31. Dezember 1992« gestrichen.

2. § 2 wird gestrichen.


Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.


Bonn, den 22. Dezember 1992

Der Bundesminister für Verkehr

In Vertretung

Knittel

Trabbifahrer

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9233-1-3-2 2. Ausnahmeverordnung zur StVO (BGBl. 1990 I S. 550)


...mit dieser Nummer kannst du Dir zum Beispüiel an einer juristischen Fakultät die VO ausleihen, oder du bestellst diese, is aber kostenpflichtig (Bundesanzeiger)

Trabbifahrer

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http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/helmpflicht.htm

da steht noch was im Klartext:

Helmpflicht:

Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut":

§ 21a StVO zur Helmpflicht

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).

Alle Klarheiten beseitigt!?

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de

pwb601

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Danke! Werds mir ausdrucken und nächstes Mal mit diesem Zaunpfahl winken...
Beppo

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Keine Regel ohne Ausnahme
Gefunden in "Freie Presse" vom 02.02.04

Für ein größeres Foto bzw. um besser lesen zu können hier klicken
pwb601

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Oh ja, es lebe die Bürokratie! Da diskutieren also diverse Ministerien, Behörden und Bürokraten hin und her, her und hin, um sage und schreibe fünf (5!) Menschen dem Helmzwang zu unterstellen. Ich will erst gar nicht wissen, was die Diskussionen, Beschlüsse und Erlasse wieder an Steuergeldern gekostet haben. Mit was beschäftigen sich die Herren da oben eigentlich, wenn sie nicht gerade 15 Jahre alte, im Grunde fast niemanden mehr betreffende Sondergenehmigungen ausgraben und für nichtig erklären? In meinen Augen ist das reine Schikane. Sollen die Fünf doch ohne Helm weiterfahren. Das tut doch niemandem weh. Wenn ich mir das hier so angucke, stellte ich mich auch lieber unter den Schutz des Herrn, als unter den dieser Bürokraten
Schorschle

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Jungs, wenn ihr einmal mit dem Mopped richtig auf die Schnau.. geflogen seit werdet ihr euch nach einem richtigen Helm sehnen!

Aber nix gegen die sorbischen Omis, die find ich Klasse. Habe dazu einen Beitrag im Fernsehen gesehen. Ein Bild für die Götter, wenn ein 7x-jährige die Schwalbe anschmeißt und durchs Dorf knattert.
Leider wird sowas wegen unserer Bürokraten genauso aussterben wie der Schornsteinfeger mit dem Zylinder auf dem S50.

[Bearbeitet von Schorschle (09-02-2004 - 13:30)]

Chris601

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so eine Ausnahmegenehmigung sollte nich das Thema sein.. das wird irgendwie auf städtischer Ebende oder im Landkreis ausgestellt..
ich kenne jemanden, der hat 'n Wisch, daß er ohne Gurt fahren darf! Was es nich alles gibt..
Porschekiller

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Ich habe auch noch so einen Helm. In Tomatenrot. Sieht einfach nur tierisch schrill aus.
Beppo

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meiner ist gelb und ich setze den sogar auf, wenn ich mit der Schwalbe fahre
CASI

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@Beppo: Na wenn Beppine dann mal nicht wieder mit dem Nudelholz kommt
Beppo

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Zitat Beppine: "Wenn du dir noch einen Anhänger zur Schwalbe kaufst und damit Bier holen fährst, dann streite ich ab, dich zu kennen."
Nudelholz ist kein Problem, ich hab doch den Helm auf
Chris601

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lustige Vorstellung
kupy

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Ich kann sie verstehen. Und wenn Du dann noch Kamelhaarschlappen anhast und nen blauen Nylon- ääääh Dederontrainingsanzug an...
Beppo

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Ich habe außerdem noch einen original Volkspolizei-Helm, leider ohne Emblem dran.
Guckst du hier:

Irgendwie sieht das Foto aus wie "du kummst hier net rein"
Porschekiller

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Was auch so ein wichtiges Detail ist: der Knieschutz an der Schwalli. Dazu ein Präsent 20 und der Helm, eine Brille á la 50er, 60er Jahre. Beppos Anhänger an der Schwalbe und die Gutste hintendrauf in hellblauer Dederonschürze und Kopftuch.
ICH WILL EIN FOTO DAVON HABEN ! ! !
Beppo

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Du meinst sicher das Knieleder, das habe ich leider nicht. Anhänger habe ich (noch) nicht und solche Dederonschürzen gibts glaube ich noch irgendwo zu kaufen.
Mal abwarten...
 

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