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Autor Thema: Wer muss Zahlen ?-?
ReneP601

Beiträge: 133
Registriert am: 23.12.2002


Ich hab da mal eine ganz verzwickte Frage.Wenn ein Fahrzeug ein anderes Abschleppt und das Seil Reißt und das geschleppte Fahrzeug fährt auf das Zugfahrzeug auf. Wer muss dann den Schaden bezahlen.
standard

Beiträge: 19.357
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Ich würd mal sagen, der Geschleppte/dessen Haftpflicht. - Schon für die Blödheit, erst das Seil abzureißen und dann auch noch draufzubrummen.
Deluxe

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Vermutlich der Auffahrende. Denn er hat besonders am Seil die Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit. Außerdem muß beim Abschleppen mit Seil zwingend die Bremsanlage des geschleppten Fahrzeuges funktionieren. Ist das nicht der Fall, darf nicht mit Seil geschleppt werden.


Vielleicht kriegt man den Hintermann sogar vor den Kadi, weil der Sicherheitsabstand zu gering war...

Gaudiwurm

Beiträge: 291
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soviel ich weiß der das ziehende fahrzeug. Weil a tempo bestimmt und b vorausschauend fahren muß da der sicherheitsabstand nicht reicht und das zu ziehende fahrzeug ja nur bedingt funktionsfähig is
Beppo

Beiträge: 12.828
Registriert am: 01.10.2000


Sucht mal unter dem Stichwort "schleppen" und "abschleppen" im Thema Technik.
Wenn ich mich recht erinnere, muß nämlich das abgeschleppte Fahrzeug nicht mal versichert sein, dann erübrigt sich die Frage.
Hab grade keine Zeit zum selber suchen, sorry.
Andre

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Versicherung über das abschleppende Fahrzeug, immer!
Deluxe

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Ja, wenn ANDEREN ein Schaden zugefügt wurde. Aber was kann der Schleppende dafür, wenn der Abgeschleppte das Seil zerfährt? Kann doch nicht sein, daß der seinen Schaden selber bezahlen muß, obwohl der Hintermann gepennt hat. Trägt das vielleicht die private Haftpflicht des Hintermanns? Immerhin muß der Abgeschleppte nichtmal einen Führerschein besitzen, sondern lediglich mindestens 16 Jahre alt sein. Es muß also nicht zwangsläufig der Fahrzeughalter oder -führer am Lenkrad des abgeschleppten Wagens sitzen.
Andre

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Registriert am: 23.04.2000


doch, es haftet immer der Halter des Fahrzeuges, durch welches das andere in Bewegung gesetzt wurde. ohne den Abschleppenden wäre das dranhängende Vehikel ja gar nicht in Bewegung gekommen. ist beim Anhänger, den Du bei voller Fahrt verlierst, genauso.... da tritt auch die Haftpflicht des Zugfahrzeuges ein, nicht die des Anhängers (die ist nur dran, wenn er von allein losrollt)
Andre

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und doch, den Schaden mußt Du selbst behalten, das ist nun mal Betriebsrisiko... dafür gibts ja Kasko wenn man unbedingt will... oder eben Ausbeulwerkzeug (okay, mein Heck is auch bißchen krumm inzwischen, aber meistens kriegt mans wieder hin)
das moss

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die Haftpflicht kennt keinen Eigenschaden.....
daher: aufpassen wer und wie hinter einem hergefahren wird.... Andre weiß da auch was zu....
Peppi

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und außerdem sagte mir mein fahrschullehrer immer,dass der abgeschleppte wagen sogar von einem nicht-führerschein-inhaber gelenkt werden kann,also auch von einem kind,hauptsache es kommt ran.......also dann wohl der abschleppende(auch unter dieser logik...)
oder?!
Andre

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korrekt, Fahrzeug hinten braucht keine Zulassung, muß nicht verkehrssicher sein (auch Abschleppen zum Zwecke der Verschrottung ist zulässig... aber ich erzähle lieber nicht mit was für Grumpen wir schon durch Polizeikontrollen gekommen sind... die suchen da eh nur am Zugfahrzeug nach Mängeln) und der drinnen sitzt muß keinen Führerschein besitzen
standard

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Registriert am: 26.01.2002


Ich schleppe NIEMANDEN mehr ab...
Beppo

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@ Standard - wer weiss, das kommt vielleicht nur auf die verbrauchte Menge Bacardi/Cola an und wenn danach was "passiert" heisst es wieder wie in der Überschrift "Wer muss zahlen?"
Andre

Beiträge: 2.911
Registriert am: 23.04.2000


Standard: also das ausgeweidete Dings was wir bei Dir weggezogen haben zähle ich eindeutig auch zu den Grumpen aber es waren schon schlimmere dabei
standard

Beiträge: 19.357
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Naja @ André: ICH hätte diese Grumpe auch keinesfalls an´s Seil genommen. Soviel "Übermut" fehlt mir von vorn herein!
@Beppo: Mit meiner fetten, weit über 1:25-Mischung chauffiere ich nicht mehr - ginge wohl auch eher schlecht, als recht...
Andre

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wieso? die Bremse war doch noch gut...
Deluxe

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Registriert am: 13.12.2001


Gut, daß Ihr die Grumpe von standards Grundstück weggezogen habt! Sonst hätte ich dort letzte Nacht nicht so schön im QEK unterm Carport schlafen können...
standard

Beiträge: 19.357
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- Da ist auch was dran... Wie sich mein Frauchen erst gefreut hat über den "Wegzug" der Grumpe!
@Andre: Kann wohl eher nur noch die Handbremse "gut" gewesen sein...
phi

Beiträge: 2.760
Registriert am: 08.03.2000


@ André:

quote:

doch, es haftet immer der Halter des Fahrzeuges, durch welches das andere in Bewegung gesetzt wurde. ohne den Abschleppenden wäre das dranhängende Vehikel ja gar nicht in Bewegung gekommen. ist beim Anhänger, den Du bei voller Fahrt verlierst, genauso.... da tritt auch die Haftpflicht des Zugfahrzeuges ein, nicht die des Anhängers (die ist nur dran, wenn er von allein losrollt)

Ich fahr ja öfters mit dem Anhänger meines Berliner Kollegen rum. Von meiner Versicherung habe ich die Auskunft erhalten: "Für Schäden haftet das Zugfahrzeug nur, wenn auch am Anhänger Schweizer-Kontrollschilder vorhanden sind. Ansonsten zahlt die Versicherung in Deutschland".

Was könnte jetzt im Schadensfall passieren? Unversichert? Wie sieht es mit Kurzzeitkennzeichen (zum Exportieren) aus? Welche "Versicherung in Deutschland" würde das bezahlen, da die Anhängerversicherung ja offensichtlich nicht gilt, wenn man rumfährt?

Andre

Beiträge: 2.911
Registriert am: 23.04.2000


die Versicherung des Anhängers würde sich vermutlich weigern zu zahlen und auf die Versicherung des Zugfahrzeuges verweisen... und das ist ja nun durchaus versichert... sollen doch die Versicherer untereinander klären wer dran ist, Du hast dafür gesorgt, daß sowohl ein allein bewegter Anhänger (per Hand gegen ein anderes Auto "geschoben") oder ein vom Zugfahrzeug irgendwo gegengerammter Anhänger versichert sind
das moss

Beiträge: 7.651
Registriert am: 20.03.2001


beim und während des Ziehens von Anhängern übernimmt die Haftpflicht des "ziehenden" Fzg. die des Anhängers.
Diese ist nur dann aktiv wenn der schaden losgelöst von einem Zugfahrzeug passiert (rangieren mit Hand, auslaufen von Betriebsflüssigkeiten, Schäden durch falsches Abstellen etc. pp.)
Sven

Beiträge: 1.169
Registriert am: 13.03.2000


habs wieder gefunden:


Abschleppen oder Schleppen ...? von P. K.

Abschleppen und Schleppen sind zwei vollkommen getrennte rechtstechnische Begriffe. Sie haben miteinander nichts zu tun.Das wirkt sich zum Beispiel auf die Führerscheinklasse aus, die man für das Abschleppen oder Schleppen jeweils benötigt...

Gelegentlich sieht man auf unseren Straßen, dass ein Pkw einen anderen mittels Seil oder Stange zieht — und bei näherer Betrachtung fällt auf, dass an dem gezogenen Fahrzeug gar kein Kennzeichen dran ist. Wenn man nun ein wenig herum fragt, bekommt man die tollsten Antworten. Der Lenker des gezogenen Fahrzeuges brauche noch nicht einmal einen Führerschein... Gewagte Behauptung, könnte man meinen. Anlass genug, diesen Sachverhalt doch einmal näher zu beleuchten.
Zunächst müssen wir die Begrifflichkeiten klar stellen, damit auch jeder weiß, was gemeint ist:
Abschleppen und Schleppen — diese beiden Begriffe dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Schleppen

Das Schleppen ist in § 33 StVZO abschließend geregelt und beschreibt den Umstand, dass eigentlich hinter einem Kraftfahrzeug kein weiteres Kraftfahrzeug als Anhänger mitgeführt werden darf. Falls man das doch tun will, bedarf es der in diesem Paragrafen geregelten Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde.
Das Schleppen beschreibt also einen eigenen, in sich geschlossenen Zulassungstatbestand innerhalb der StVZO, der auch nicht auf andere rechtliche Vorgänge in der StVZO ausgedehnt werden kann — ähnlich dem der roten Kennzeichen.
Um die Vorschrift des § 33 StVZO zu verstehen, muss man sie gedanklich ein wenig umstellen, denn sie ist etwas sinnverstellend aufgebaut. Es lässt sich besser lesen und verstehen, wenn man den Abs. 1 aufteilt und so dessen Satz 1 als Abs. 1 versteht und den Satz 2 als zum Abs. 2 gehörend begreift.
Es kann also nur dann von Schleppen gesprochen werden, wenn eine Genehmigung vorliegt, da der Begriff Schleppen nur und ausschließlich diesen Vorgang beschreibt. Wird nun bei vorliegender Genehmigung ein Auflagenverstoß (also entgegen § 33 Abs. 2 StVZO gehandelt) begangen, so ist die Rechtsfolge hieraus lediglich eine Ordnungswidrigkeit mit Verwarnungsgeld (§ 25, Ziffer 197 Bussgeldkatalog), selbst wenn beispielsweise nach § 33 Abs. 2 Ziffer 1 der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis hätte, was außerhalb einer Schleppgenehmigung zu einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
nach § 21 StVG führen würde. Da Schleppgenehmigungen aufgrund mangelnder Nachfrage nahezu nicht (mehr) erteilt werden, kann sich die eher theoretische Betrachtung hiermit erschöpfen.

Abschleppen

Um das Abschleppen zu erläutern, müssen wir uns ein wenig in die Materie des Zulassungsrechts bewegen, um die Zusammenhänge besser zu verstehen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger in Übereinstimmung mit §§ 1 StVG, 16, 18 StVZO zum Verkehr auf öffentlichen Strassen zuzulassen sind. Damit dies geschehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss eine gültige Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 StVZO erteilt sein, es wird ein amtlichen Kennzeichens aus §§ 23 ff, 60 StVZO zugeteilt und es darf keine Ausnahmeregelung existieren (siehe § 18 Abs. 2 Ziffern 1 - 5 StVZO sowie verschiedene Ausnahmeverordnungen zur StVZO). Weitere sich hieraus ergebende Rechtsfolgen sind die Steuerpflicht aus § 1 KraftStG und die Versicherungspflicht aus § 1 PflVersG, § 29 a StVZO. Wie wir eingangs erwähnt haben, kann es ja sein, dass das gezogene Fahrzeug gar nicht zugelassen ist — daher müssen wir uns fragen, ob es denn womöglich eine Art Ausnahme beim Abschleppen gibt. Zunächst soll der Begriff erläutert werden:
Abschleppen... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.
Betriebsunfähigkeit liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen nur zu bestimmten Zielorten zulässig ist, Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof.
Nun wollen wir diese Erläuterung genauer betrachten:
In § 18 Abs. 1 StVZO ist in dem Vermerk in Klammern — Textzitat: »...und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden)...« — ausgeführt, dass das abgeschleppte Fahrzeug von der Zulassung ausgenommen ist; außerdem würde das die Zulassung begründende Tatbestandsmerkmal "in Betrieb setzen" beim abgeschleppten Fzg nicht greifen.
Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist.
Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden.

Welche Fahrerlaubnis?

Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).
Wird nun eine der Vorgaben missachtet, die das Abschleppen zulässig machen (siehe oben: Ortsveränderung, Nothilfegedanke, Betriebsunfähigkeit), so verliert das gezogene Fahrzeug die Privilegierung und es tritt die Zulassungspflicht mit allen Rechtsfolgen aus § 18 StVZO ein, denn das gezogene Fahrzeug wird rechtlich gesehen zumindest zum Anhänger, für den keine der Zulassungsbefreiungen aus Abs. 2 Ziffer 6 greift. Demnach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor aus §§ 18, 69a StVZO, 24 StVG (Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges ohne Zulassung), eine weitere aus §§ 33, 69a StVZO, 24 StVG (unzulässiger Betrieb eines Kfz als Anhänger hinter einem Kfz, ein Straftatbestand aus § 6 PflVersG (hier wird der gültige Vertrag gefordert und nicht der eventuelle Versicherungsschutzüberhang aus § 10 a AKB — jedoch nur rechtstheoretischer Natur, denn dies wird von der aktuellen Rechtsprechung anders gesehen) und ein Straftatbestand aus § 369, 370 AO durch die widerrechtliche Benutzung aus § 1 Nr. 3 KraftStG.
Der Gezogene braucht nach wie vor keine Fahrerlaubnis analog § 6 Abs. 1 Satz 3 FeV (denn er lenkt ja allenfalls einen im übrigen ohnehin fahrerlaubnisfreien Anhänger, außerdem könnte er gar nicht »führen«; im Sinne der FeV). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).



Über den Autor

P. K.
Polizeioberkommisar iR,
Dipl.-Verwaltungswirt (FH), Fahrlehrer Klasse BE.

Eintritt in die bayerische Polizei 1972, Verwendung in allen Bereichen der Verkehrspolizei (Autobahnpolizei, Zivil, Überlader, Radar, Abstand, Unfallflucht). Fünf Jahre Lehrbeauftragter für Verkehrsrecht an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und Frankfurt.

 

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