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Autor Thema: Seit wann darf man nicht mehr rechts überholen?
601 Uncrowned

Beiträge: 4.632
Registriert am: 23.12.2003


Seit wann darf man innerhalb geschlossener Ortschaften nicht mehr rechts überholen?

Einem Nachbarn flog eben eine schriftliche Verwarnung ins Haus, in der ihm o.g. Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wurde.

Quellen: §5 Abs. 1, §49 StVO

Galt das Rechtsüberholverbot nicht für außerorts und Autobahn?...

Also wir haben nun herausgefunden, dass rechts überholt werden darf, wenn das vorausfahrende Fahrzeug das Linksabbiegen angekündigt und sich eingeordnet hat.

Wo steht diese Ausnahmeregelung? Im §5 StVO jedenfalls nicht.

[Bearbeitet von 601 Uncrowned (30-04-2005 - 19:11)]

Professor

Beiträge: 1.648
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hier wird dir geholfen
601 Uncrowned

Beiträge: 4.632
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Danke, Professor. Die Seite haben wir bereits gelesen. Mittlerweile suchen wir nach einer offiziellen Quelle, die diese ganzen Ausnahmeregelungen behandelt.
Nase

Beiträge: 327
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Interessante Frage ...

Wir werden das mal für die nächste Ausgabe von "Das Clubmagazin" recherchieren ...

Katie

Beiträge: 1.930
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Also ich kann mich finster erinnern in der Theorie gelernt zu haben, das NIE rechts überholt werden darf, es sei denn es ist ne 2te Spur mit rechtsabbieger Pfeil sprich, es geht eh woanders lang. Aber ansonsten herscht wohl allg. rechts Überholverbot. Egal ob in oder außerhalb v. Ortschaften!
Icke

Beiträge: 2.749
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Also innerorts darf man rechts überholen. Zumindest habe ich das so gelernt. Mein Vater bestätigte mir dies auch. Der ist Fahrlehrer. Die Geschwindigkeit darf aber nicht wesentlich höher sein als wie das des überholten Fahrzeugs. Habe da mal als Richtwert 5 Km/h gehört. Wir suchen mal die §§§§§§.
sa4_one

Beiträge: 767
Registriert am: 16.05.2004


Ja genau, wie würde man denn sonst die Rechts-Links-Taktik rechtfertigen?!
Icke

Beiträge: 2.749
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§5(2) und §7 StVO

Mist, ich habe gerade gelesen, dass ich keine 35 € hätte zahlen müssen, als ich die Polizei an der Ampel (Fahrzeugschlange an der roten Ampel für geradeaus) links auf dem Sperrstreifen überholt habe um selbst dann links abbiegen zu können.

Icke

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In der Kommentierung zu §7 habe ich gefunden, dass innerorts die freie Fahrstreifenwahl besteht. Bei mindestens 2 markierten Fahrstreifen (auch) ohne Verkehrsdichte dürfen Einzelfahrzeuge rechts überholen.

Insgesamt gibt es nach §7 4 Möglichkeiten:
1) Schlangenbildung
2) Freie Fahrstreifenwahl innerorts
3) Linksabbieger, gem. Abbiegepfeil links eingeordnet
4) Auf rechts abzweigenden Fahrstreifen

Icke

Beiträge: 2.749
Registriert am: 19.09.2001


PS: Auf der Straße zw. Siegessäule und Brandenburger Tor darf man also nicht rechts überholen. Keine markierten Fahrstreifen. Ups....
601 Uncrowned

Beiträge: 4.632
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Im vorliegenden Fall geht es um "Ebertstr. / Str. d. 17. Juni", also um den Kreuzungsbereich zw. Brandenburger Tor und Str. d. 17. Juni. Hast Du vor Augen, ob der Kreuzungsbereich markiert ist oder nicht? (vom Reichstag kommend, Richtung Westen fahrend)
Icke

Beiträge: 2.749
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Ich glaube schon, da Kreuzungsbereiche markiert sein müssen. Aufgrund der Baustelle ist aber die Kreuzung und die Spurführung zurzeit etwas chaotisch. Hinter der Kreuzung ist eine gelbe durchgezogene Linie, wobei sich die beiden Spuren auf eine Spur verengen. Ansonsten argumentiere doch mit der Schlangenbildung. Ist ja auch nicht selten an der Kreuzung.

[Bearbeitet von Icke (30-04-2005 - 23:12)]

Sachsenring601

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Wenn zwei Fahrspuren in einer Richtung vorhanden sind, darf innerorts grundsätzlich rechts überholt werden. Man kann ja schließlich auch die für sich geeigneste Fahrspur wählen. Ausserhalb geschlossener Ortschaften darf die linke Fahrspur nur zum Zweck des überholens oder zum nach links abbiegen genutzt werden - es ist hier verboten Fahrzeuge rechts zu überholen.
TV P50

Beiträge: 3.959
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Sachsenri. jetzt muste das nur noch belegen.
Hier sind weniger Meinungen als stichfester Gesetzestext gefragt.

Also gib mal ne Quelle an.

Sachsenring601

Beiträge: 803
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@TV P50: Deine Frage ist natürlich berechtigt! Ich habe versucht den Gesetzestext in verständliche Worte zu fassen.

Quelle: STVO §7 Absatz 3

Innerhalb geschlossener Ortschaften-ausgenommmen auf Autobahnen (Zeichen 330)- dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht bis zu 2,8 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller gefahren werden als links.

Anmerkung: Da es sich um separate Fahrstreifen handelt, wird das rechts überholen in diesem Fall nicht als Überholen bezeichnet.

Sachsenring601

Beiträge: 803
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Es gibt Städte mit 4 Fahrstreifen und mehr! Was wäre, wenn jeder im rechten Fahrstreifen fahren würde und sich dann unmittelbar vor der Kreuzung nach links absetzt, um sich einzuordnen? Abgesehen vom Chaos brauchte man dann wohl auch keine 4 Fahrstreifen. Vom logischen kann es ja nicht sein, dass der in der linken bummelt und deswegen keiner rechts überholen könnte...

Gilt wohlbemerkt nur innerorts!

Sachsenring601

Beiträge: 803
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@601 Uncrowned: Der §5 regelt das Überholen!
Da das Vorbeifahren in Fahrstreifen nicht als Überholen gewertet wird, findest du in diesem Paragraph auch keine entsprechende Reglung.
Nun wäre es interessant zu wissen, ob die Strasse überhaupt Fahrstreifen hatte? Wenn nicht, kannst du natürlich nicht rechts überholen. Wenn ja, hast du gute Chancen Widerspruch einzulegen!
Aber am besten genauen Sachverhalt hier nochmals schildern...vielleicht mit Foto.

Gruß Dirk

Icke

Beiträge: 2.749
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@Sachsenring: Liest Du auch? Irgendwie habe ich doch das alles schon geschrieben.!?
Elfriedewilli

Beiträge: 1.918
Registriert am: 09.03.2005


@Sachsenring601: sind doch mittlerweile aber 3,5 t, oder irre ich mich da. Meines Wissens gilt das auch nur für PKW (auch mit Anhänger), LKW (zb. Barkas Pritsche mit Wohnwagen dürfen nicht)
Sachsenring601

Beiträge: 803
Registriert am: 17.12.2004


@icke: Ok! Ich gestehe ein - nur einige Antworten gelesen zu haben. Ich werde mich diesebezüglich bessern und zukünftig gewissenhaft alle Beträge lesen.

@Elfriedewilli: Danke für die Berichtigung, da war wohl meine STVO nicht mehr auf den neuesten Stand. Habe eben nochmals im Internet nach einer aktuellen STVO recherchiert, hier die neue STVO §7

[Bearbeitet von Sachsenring601 (02-05-2005 - 18:39)]

601_at

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Registriert am: 28.12.2003


Mann ist das kompliziert... bei uns dürfen das lt. Fahrschule alle Kraftfahrzeuge im Ortsgebiet. Also vom Mofa bis zum Schwertransporter.
 

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