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Autor Thema: Neues Urteil zu "fiktiven" Rep.kosten nach Unfall
standard

Beiträge: 19.357
Registriert am: 26.01.2002


Dazu stand heute ein inter. Artikel in der Tagespresse.
Konkret ging es um einen "umgerüsteten + aufgepeppten" 66er Wabu, der verunfallt war und dessen Wiederbeschaff.wert auf 1250 €uronen geschätzt wurde. Dem standen begutachtete rund 2500 € für die Rep. gegenüber.
Der Besitzer schätzte die Kosten für die W.beschaffg. eines entsprechenden Wabu auf satte 3000 €us - plus "Umrüstung mit Orig.teilen" (fraglich dabei, wie und auf was das Auto "umgerüstet" war).
Also klagte der gute Mann auf Zahlung der Rep.kosten - und ist damit vor dem Bundesgerichtshof (!) abgeblitzt:
"Wenn ein Unf.geschädigter seinen Schaden nur fiktiv abrechnet - nach geschätzten, nicht den tatsächlichen Rep.kosten - dann darf er keinen Ersatz verlangen , der den W.besschaff.wert übersteigt."
Das gilt lt. BGH auch, wenn es sich lt. Besitzer um ein "Unikat" handelt.
"Ersatz der Rep.kosten kann nur verlangt werden, wenn die Rep. fachgerecht und in vollem Umfang erfolgt" (also lt. Schadens-Gutachten).
So geurteilt bereits am 2.März (ausgerechnet... ). Ob der gute Mann mit einem Wertgutachten evtl. deutlich besser dagestanden hätte? Ich würde es stark vermuten...

[Bearbeitet von standard (04-08-2010 - 20:05)]

das moss

Beiträge: 7.651
Registriert am: 20.03.2001


Eine relativ klare Ansage hinsichtlich originaler, gepflegter und entsprechend be(kurz)gutachteter Fahrzeuge....

Das wird nicht der Einzige sein - aber einer der letztendlich höchstinzanziell informiert wurde.....

TV P50

Beiträge: 3.959
Registriert am: 06.12.2001


Das Urteil ist jetzt aber nichts neues

Wer für ein "außergewöhnliches" Auto kein Wertgutachten hat und auch seine Versicherung davon nicht in Kenntnis gesetzt hat, braucht nachträglich nicht auf mehr Geld hoffen, wenn fiktiv abgerechnet wird.

Man könnte ggf. ein zweites Gutachten zur Wertermittlung nach dem Unfall einholen. Denn auch nach einem Unfall sollte sich per Gutachten feststellen lassen, wie hoch ein Wert/Wiederbeschaffungswert, anzusetzen ist. Bei individuell gestallteten Fahrzeugen ist das eh von Gutachter zu Gutachter unterschiedlich.

Die Frage im benannten Fall ist, wer hat die 1250€ geschätzt und wie kam er dazu. Wie die Rep.Kosten ermittelt werden ist klar und meist auch ausreichend transparent.
Was ein Besitzer schätzt steht eigentlich in keinem Fall zur Debatte, es sei den er ist selbst vereidigter Sachverständiger, wobei man diesem bei Wertermittlungen privater Gegenstände, Befangenheit unterstellen könnte.

standard

Beiträge: 19.357
Registriert am: 26.01.2002


Nichts wirklich neues - richtig! ABER ich fand es schon insofern erwähnenswert, weil die Sache tatsächlich bis zum Bundesgerichtshof verhandelt und dort so entschieden wurde. DAS gab es m.E. bisher so noch nicht, oder?
 

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