Das TRABI Diskussionsforum ARCHIV


Suche:
Seite: 1 2 « Vorherige Seite
Autor Thema: 8. Mai
Kjeld

Beiträge: 228
Registriert am: 09.12.2002


Ein junger Mann, Jahrgang 1979, zu jung, um seine eventuelle Rebellenzeit in der DDR verleben zu können...

...dem es gar nicht möglich war, in diesem Staat anzuecken und Repressalien zu erleiden, weil es den Staat zu dieser Zeit gar nicht mehr gab...

...erklärt in einem knappen Satz die Wünsche und Hoffnungen säntlicher Mauerflüchtlinge für dekadent und überflüssig und überträgt diesen Flüchtenden einzig und allein die Verantwortung für die Risiken und eventuellen Tod.

Selbst wenn 95% aller Flüchtlinge aus rein materiellen Gründen diesen Weg wählten:
Diese Aussage ist in höchstem Grade perfide und anmaßend

PS: Ich bin 77er Jahrgang, die ersten zwei Aussagen gelten auch für mich. Wäre ich zur Stasi gegangen, oder wäre ein Punk geworden? Hätte ich mich mit diesem Staat arrangiert oder hätte den Weg der Konfrontation gewählt. Who knows??? Es kam nicht mehr dazu. Deshalb kann ich nicht über die Beweggründe aller Flüchtlinge pauschal und auf solch eine unverschämte Weise urteilen und werde es auch nie tun.

PS2: Am 8.Mai wird in RUS nicht gefeiert, sondern am 9. Mai ist "Djen pabedui"

Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Ich stelle mir jetzt mal vor, der Grenzer zu sein...19 Jahre, leidlich unschuldig, voller Hoffnung und Lebensfreude - ganz gewiß kein kaltblütiger Mörder.

Da stehe ich nun mit meiner Knarre auf dem Rücken - ich habe mir das nicht ausgesucht. Neben mir ein Typ, den ich kaum kenne und der mich höchstwahrscheinlich ans Messer liefert, wenn ich mit Absicht danebenschieße. Dann bin ich dran. Also hoffe ich wie Tausende andere Angehörige der Grenztruppen, dieser Kelch möge an mir vorübergehen...

Und nun kommt einer angerannt, der ausgerechnet an meinem Grenzabschnitt Klettern üben will, weil er mit sich und seinem Leben, dem Land oder dem Angebot in der HO unzufrieden ist und weil er die legale Variante namens Ausreiseantrag aus guten (oder weniger guten) Gründen scheut...der mich in diese obermiese Situation bringt:

Ich will überhaupt nicht schießen - mir persönlich ist es scheißegal, ob da einer abhaut. Ich würde jeden rauslassen der Lust drauf hat, weil ich kein Hardliner des Sozialismus bin, sondern ein kleines 19jähriges Licht, das seine Ruhe haben will.

Aber ich stehe hier, habe einen Eid geschworen und bin vor Wachantritt vergattert worden...neben mir der andere, von dem ich nichts weiß, außer daß er wahrscheinlich gegen mich aussagen wird, wenn es Ärger gibt.

Allein die Wut auf den Wahnsinnigen, der diesen Grenzdurchbruch versucht und der mich damit in diesen, für eine junge Psyche nahezu unlösbaren Riesenkonflikt bringt, das tun zu müssen, was ich am wenigsten tun will, nämlich auf diesen Vollidioten zu schießen, ...allein diese Wut würde wahrscheinlich dafür sorgen, daß ich den Finger krumm mache...
In der Hoffnung, stark genug zu zittern, um den Typen nicht zu treffen...

Mal 'was zum Nachdenken für alle, die glauben, Geschichte mit Mauerschützenprozessen oder ähnlichem geradebiegen zu können...

das moss

Beiträge: 7.651
Registriert am: 20.03.2001


Sie mag perfide und anmaßend wirken, ist aber de facto korrekt. War Republikflucht nicht sogar ein Strafgesetzbuch verankterter Artikel?

Ich will und kann gerade die "Einschlußproblematik" nicht gutheißen, scheinbar haben sich viele an diese Art von "Freiheit" (eine Begrifflichkeit, an der sich schon immer die Geister scheiden udn die aus bestimmten Gründen auch noch nie definiert wurde) gewöhnt.....

Ich hätte, meine damalige innere Haltung vorausgesetzt, es als Ehre empfunden, meinem Land DDR dienen zu dürfen. Mittlerweile hat sich mein Verständnis und meine Sichtweise dafür gewandelt.... auch aus den Möglichkeiten und dem Stellenwert mehrer zugänglicher Informationsquellen heraus. Aber wer mich am meisten irritiert sind die, die damals kaum aus den Seitenfenstern ihres Zekiwas kucken konnten und heute erzählen, dass sie "dagegen gewesen wären!" Revolution in der Unterstufe der 53. POS Albin Köbis?


Vor allem warum denn? Die meisten Kollisionen mit Staatsräson und Parteilinie gab es ja entweder bei den aufmüpfigen heranwachsenden ab 15-16 die dann recht zügig mittles Kollektiv oder "Abberufung" wieder auf den richtigen Weg gebracht wurden bzw. den in der Wolle gefärbten "Regimekritikern" die man dann auch wirklich drangsalieren konnte.

Wiederum muß man mal anmerken: der Kollege deluxe ist schonmal Kirchen-affin..... der war quasi ab Geburt dagegen ...

[Bearbeitet von das moss (13-05-2009 - 17:50)]

Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Und genau ob sich das gehalten hätte, kann man nicht mehr herausfinden, leider.

Vielleicht wäre meine Art von Aufmüpfigkeit ja gewesen, gegen ein kritisches, vom politischen Kabarett und freiberuflicher, künstlerischer Tätigkeit lebendes und zudem kirchlich engagiertes Elternhaus zu revoltieren, indem ich genau das gegenteil gemacht hätte...staatstreu, staatsnah, staatstragend?

Würde mich interessieren...spannende Frage...

Obelix

Beiträge: 653
Registriert am: 29.09.2004


Heute jährt sich zum 64. Mal der Sieg der ruhmreichen Sowjetarmee über den Hitlerfaschismus.

Und seit 7 Jahren ist er wieder da. Im Unterschied zum 3. Reich haben Krupp & Co heute allerdings keinen "Führer" zur Anbetung aufs Podest gehoben, sondern eine anonyme "Agenda2010".
Seit dieser Zeit führen deutsche Politiker auch wieder Eroberungskriege.

PS: Wer Leistungen aus dem SGBII bezieht (ganz oder ergänzend) verliert übrigens automatisch fast alle Bürgerrechte in der heutigen "freiheitlich-demokratischen Grundordnung".

Anne

Beiträge: 3.555
Registriert am: 26.02.2001


Zu den Bürgerrechten in einer Demokratie gehören beispielsweise das Wahlrecht und alle anderen Grundrechte, die nicht Menschenrechte sind.

Wählen darf jeder volljähriger Bürger mit deutscher Staatangehörigkeit.

quote:

Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/grundgesetz/gg_01.html


Jetzt sag mir mal bitte welche Rechte verletzt werden. Ich fühlte mich in meinen Rechten als ALG 2-Empfänger nicht verletzt.

Obelix

Beiträge: 653
Registriert am: 29.09.2004


Du bist Alg2-Empfänger?
Nanu? Vorgestern noch im Labor bei Punica, gestern warste plötzlich Leiharbeiter(in) und heute auf Alg2?
Vor 3 Wochen noch hieß es bei dir, das "der Saftladen in HH läuft und ein Teil sogar samstags antanzen" muss.
Irgendwie passt das auch nicht so ganz zu deinem latenten Hass auf "faule Sozialschmarotzer" im Alg2.
Na egal...dich kann ich eh nicht mehr ernst nehmen...
Das du dich nicht "verletzt fühlst" zeigt nur, wie wenig du von der Materie verstehst.
Na egal:
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 6
Artikel 9
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Für deine Provokation hättest du aber nicht das halbe GG hier posten müssen.
Lies brav weiter deine BILD und mach dir keine Gedanken.

PS: Bekommst du eigentlich eine automatische eMail, wenn ich in einem Forum etwas gepostet habe?

Anne

Beiträge: 3.555
Registriert am: 26.02.2001


LESEN, das schwarze sind die Buchstaben.
Ich fühlte mich in meinen Rechten als ALG 2-Empfänger nicht verletzt.

vor 1 1/2 jahren war ich noch ALG2-Empfänger, aber ich habe mein Arsch bewegt und gehe jetzt im bösen Westen arbeiten.

P.S. das ist das ganzen Grundgesetz

standard

Beiträge: 19.357
Registriert am: 26.01.2002


Schöne Auflistung an Rechten - und alles auch so richtig, theoretisch zumindest...
Allerdings kann es schon mit dem in Absatz 1
genannten Recht:

"(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

ganz fix vorbei sein, wenn jemand auf dem Arbeitsamt vorstellig wird oder gar früher Sozialhilfe genannte Leistungen in Anspruch zu nehmen gezwungen ist. Einfach mal drüber nachdenken...
(ich persönlich mußte bisher glücklicherweise nur 2x "indirekt" auf dem AA (so hieß das damals noch) vorstellig werden, da ich noch befristet und nicht 100%ig sicher übernommen war. Dieser Besuch dort (und das dabei erlebte Auftreten mancher "Beamten" dort) hat mir jedenfalls schon dicke gereicht...

[zitat mossi]:
"Ich hätte, meine damalige innere Haltung vorausgesetzt, es als Ehre empfunden, meinem Land DDR dienen zu dürfen. Mittlerweile hat sich mein Verständnis und meine Sichtweise dafür gewandelt.... auch aus den Möglichkeiten und dem Stellenwert mehrer zugänglicher Informationsquellen heraus. Aber wer mich am meisten irritiert sind die, die damals kaum aus den Seitenfenstern ihres Zekiwas kucken konnten und heute erzählen, dass sie "dagegen gewesen wären!" Revolution in der Unterstufe der 53. POS Albin Köbis? "

Bei ersterem gehe ich etwas differenzierter ran - ich mußte (!) "dienen"...und hab´s nicht wirklich gerne getan...
Bei letzterem gehe ich aber absolut mit - das will mir auch nicht so recht in den Sinn Ich vermute aber stark, daß hier doch sehr oft die Meinung der "Alten" nachtrompetet wird - unabhängig davon, ob diese nun "gelitten" haben...oder sich dies evtl. und mögl. Weise heute doch nur mehr oder minder einbilden...
(Zitat aus dem Koll.kreis: "Im Osten war doch alles sch..ße!" - "Hm - und warum?"
"Na, weil´s eben sch..ße war?"
- "Werd doch mal konkret!"
(nach längerer Eierei...) : "Weil es nüscht vernünftiges zu koofen gab..."

Kein weiterer Kommentar nötig, denke ich - zumindest nicht wenige der Maueropfer (ich setze sie bewußt NICHT in Anf.striche!) waren mental wohl recht ähnlich motiviert, wirklich politisch bedingte Fluchten gab es mit Sicherheit auch nicht selten - sie waren aber m.E. vmtl. doch eher in der Minderzahl...
Auch ich vertrete die obengenannte Auffassung, daß sich mit Sicherheit beinahe JEDER, der den Schritt an und über die Grenze wagte, der absoluten Lebensgefahr bewußt war/bewußt sein mußte, in die er sich dabei begab. (zumindest, nachdem nach den ersten Mauertoten klar wurde, daß dort bitter ernst gemacht wurde mit der sogen. Grenzsicherung).
Es war (bei aller - nach heutigen Maßstäben: Unfreiheit) eine freie und bewußte Entscheidung des Individuums, diesen Schritt zu >riskieren<, rübergejagt oder gar dazu gezwungen wurde meines Wissens eher keiner...(Sinn der ganzen Übung war ja gerade, die Leute im Lande zu halten)
Und hier liegt dann auch - um den Kreis zu Seite 1 wieder zu schließen - der eklatante Unterschied zum 3.Reich, der eigentlich jeden direkten Vergleich oder gar jenes heute so oft und so gerne praktizierte "in einen Topf werfen" dieser "beiden deutschen Diktaturen" ad absurdum führt.
- Wie Deli schon völlig richtig sagte: die nach -zig Millionen (!) zählenden Opfer des 3. Reiches hatten keine Wahl - absolut keine...
Darum verstehe ich eben auch nicht, wie dann solche (platt auf eine Stufe stellenden) "Vergleiche" wie jener weiter vorn mit "Pest und Cholera" ernsthaft gemacht werden können

framaus

Beiträge: 4.316
Registriert am: 05.05.2007


Das mit dem Feiertag hat doch nichts mit feiern sondern mit bezahlt frei zu tun!!!!!!!!!
Rein menschlich gesehen haben hier wohl alle ein bischen Recht,aber praktisch ist die Gegenwart(wenn sie auch manchmal nervt)besser als alles was vorher war,und da gibts wohl keine Frage.
Das entscheidene im Leben ist das beste drauß zu machen.
Mertürer ist nicht mein Ding,dafür ist das Leben zu schön und leider auch zu kurz.
mfg fm
Murphy

Beiträge: 1.775
Registriert am: 21.03.2006


die Schandtaten, die im sogenannten 3. Reich begangen wurden, sind ein Kapitel für sich, was eine Abscheulichkeit gegen die Menschheit darstellt.
Aber, im Prinzip nicht anders als heute, um militärisch zu punkten, wurden viele Dinge entwickelt, mit denen wir heute noch leben.
Der Autobahnbau... um Nachschub und Truppen zu transportieren, auf denen fahren wir zum Teil heute noch
Die DIN, bzw Einheitsbaureihen zur Vereinfachung der Baugruppenvielfalt im technischen Bereich
alles entwickelt, um einen Krieg zu optimieren.
Die DDR. Auch hier liegen viele Errungenschaften, wie Kinderbetreuung, Schulwesen, Berufsausbildung, gesellschaftliches Miteinander im Interesse der Gesellschaft. Bei notorischem Abeitskräftemangel musste rationalisiert werden.
Allerdings... in der jetzigen Gesellschaft weiss ich noch nicht recht, was ich herausheben soll. Die Kinder wurden antiauthoritär erzogen, Frauen wurden im Prinzip zur Putze und Kinderfrau herabgestuft, die DIN ist verkümmert, jeder kocht seinen eigenen Brei....
Der eine sagt Hü, der andere das Gegenteil. Kann ich nicht bestimmen, dann bin ich in der Opposition und sperre mich schon aus Prinzip gegen alles.
Zurück zum Thema.... Feiern NEIN. Gedenken JA. Was wäre geworden, wenn dieses System nicht beendet worden wäre. Offiziell am 8.Mai 1945
das moss

Beiträge: 7.651
Registriert am: 20.03.2001


Gerade beim Vorzeigeklischee Autobahn möchte ich gern auf die Hafraba verweisen..... und wie gesagt: ich habe damals noch hoch motiviert als "Sportkader gedient" ob es in der Form so weiter gegangen wäre..... reine Spekulation.

Die echte und die "gefühlte" Entrechtung sind sicherlich 2 Paar Schuhe... aber solange ich als Bittsteller beim Amt auftrete(n muß) bin ich eben ein Bittsteller....... und bitten ist selten würdevoll. Die Frage ist dann wie man dem entgegenwirken kann..... die einen gehen dann eben arbeiten und versuchen so selbständig als möglich zu sein.... die anderen ergeben sich und arrangieren sich mit dem System.... jeder auf seine Art und Weise....

Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Mir wird gerade etwas klar...

Nämlich, daß hier die ganze Zeit der Begriff des "Feierns" mißverstanden wurde...

Das hier gemeinte Feiern hat nichts mit Abfeiern, Party oder Fete zu tun...sondern mit Feierlichkeit, feierlicher Begehung des Ereignisses...

Mann - die Partygeneration hängt manchmal aber gewaltig...

@Murphy:
Die Autobahnen im 3. Reich haben nie meßbare militärische Funtion wahrgenommen. Hauptträger der Aufmarschlogistik im Reichsgebiet war die Reichsbahn. Die Autobahnmär incl. der quasi frei erfundenen "Erfindung der Autobahn durch Hitler" hält sich merkwürdigerweise seit 75 Jahren...

limokombi

Beiträge: 1.050
Registriert am: 17.06.2005


Moment mal, es gibt schon abweichende Definitionen zwischen "Feiertag" und "Gedenktag"! Selbst bei "Wikipedia" ist das nachzulesen, dort wird der 8. Mai auch eindeutig den Gedenktagen zugeordnet...

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es übrigens lt. Wikipedia seit 2002 wieder den "Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus".

TV P50

Beiträge: 3.959
Registriert am: 06.12.2001


Ich möchte anmerken, dass auch heute Menschen noch unfreiwillig sterben in diesem unserem derzeitigen System.

Vielleicht werden wir im nächsten System, sofern wir es noch erleben, die aburteilen, die heute beispielsweise Amokläufe, teure medizinische Versorgung/Behandlungen, verwarloste/misshandelte Kinder, zugelassen haben.

Ich heiße weder Faschismus, noch den Sozialismus und schon garnicht den Kapitalismus, gut.
Muß mich aber, da ich heute lebe, mit diesem System arangieren, genauso wie ich mich mit dem System vor 70 Jahren, hätte arangieren müssen.

Seite: 1 2 « Vorherige Seite

Springe zu:

Impressum | Datenschutz