Das TRABI Diskussionsforum ARCHIV


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Autor Thema: Wohnwagen ziehen ...
Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Wenn ab Oktober tatsächlich nach EU-Richtlinie die Leermasse wieder eingetragen wird, erledigt sich das Problem für die nächste Saison dann hoffentlich von allein. Falls das überhaupt stimmt.
Bis dahin werden wir wohl auch noch durchhalten. Ich persönlich mache mir wie standard eigentlich keinen Kopf. Denn bisher habe ich dieses Lächeln nicht nur hier bei uns, sondern auch im Ausland geerntet. Kein Polizist ist je auf die Idee gekommen uns mit dem Trabigespann anzuhalten. Die haben sicher auch andere Probleme...
das moss

Beiträge: 7.651
Registriert am: 20.03.2001


ich hänge hier auch nochmal ran was jetzt Phase ist, die Diskussionen dazu waren mal wieder geprägt von nun ja, Raten und freier Interpretation bevotr geklärt wurde, worum es eigentlich geht....

nach 4 Wochen Forschung und einem Forschen zwischen Dekra, Staatsanwaltschaft, Richter, Juristerei und Grün-Weiß kann ich folgende Aussagen treffen (im Großen und Ganzen bestätigt es meine vorherige Aussage):

1: das in den Papieren eingetragene zGG (Achslast des Anhängers + Stützlast des Zugfahrzeugs) ist lediglich für die Überprüfung der evtl. Überladung des Anhängers relevant.

Ein Ablesen des zulässigen Gesamt-Gewichts aus den Papieren ist KEINE rechtsbeständige BEWEISFÜHRUNG wird von Gerichten etc. nicht anerkannt.

Ein Polizist der entsprechend handelt, ist damit nicht im Recht zur Stillegung bzw. Bestrafung nach StVZO.

Sollte dies den Polizisten nicht reichen sind 2 Fragen an die Exekutive zu richten:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage er ein Bußgeld/Verwarnung/Stillegung durchsetzen will, und

2. welche Beweismittel ihm dazu dienen.

(Die meisten sind allein mit dieser berechtigten Frage überfordert, und das ist nichtmal böse gemeint))

Es gibt zu diesem Thema deswegen keine "Durchführungsverodnung" im Gesetzestext, da die Beweislast/Beweiserbringung in diesem Fall grundsätzlich in den Händen der Exekutiven liegt.
Dies ist eindeutig nur durch eine geeichte Wiegung zulässig. (da schlägt sich der Bogen zur Judikativen, schon der Staatsanwalt würde einen Wut- und der Richter einen Lachanfall bekommen wenn ein übereifriger Grün-Weißer mit so einem Anliegen nach einem Widerspruch der Beschuldigten aufkreuzt.)

Was ich damit sagen will: es bleibt beim Alten: 430 kg im Junior sind am 601 (mit Duplexbremse) zulässig, da 400 kg. gebremst + 50 kg Stützlast dem Auto zugerechnet = 450 kg zulässiges Gesamtgewicht.

Fahrgestellangaben wie HP 800, HP 550 etc. sind also in dieserm Disput völlig egal......

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