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Autor Thema: Hilfe! TÜV zwingt zum Nachrüsten!
franzderkaiser

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Der TÜV will mich jetzt dazu zwingen, dass ich an meinem 601er Rückfahrscheinwerfer nachrüste, da gemäß §52a STVZO Fahrzeuge mit ein oder mehr Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein müssen. Ich habe dem Prüfer auf den Bestandschutz für Ost-Mobile aufmerksam gemacht, worauf dieser nur gelacht hat. Wo steht definitiv geschrieben, dass ein Trabant P 601 Bj. 1989 keine RFSW braucht?
phi

Beiträge: 2.760
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Einigungsvertrag schonmal durchgelesen?

Wenn's nicht so wäre, dreh doch die Frage einfach mal um. Sag dem Prüfer, er soll dir raussuchen, ab welchem Datum der RSW Pflicht ist. Ich meinte, dass überhaupt nur NSL irgendwann mal zur Pflicht geworden ist.


habe grad noch ein bisschen gegoogelt:

Unter § 22 a Abs. 1 Nr. 12 a steht hier: tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Rückfahrscheinwerfer, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden.

OK, also war es in der BRD schon Pflicht. Andererseits steht im Einigungsvertrag doch, dass die vom KTA so bewilligten Fahrzeuge weiter fahren können. Irgendwo unter BGBl. 1990 II S. 885, 1102 müsste das stehen...

[Bearbeitet von phi (21-06-2005 - 19:47)]

kurt

Beiträge: 187
Registriert am: 15.07.2000


du mußt ja auch keine nsl nachrüsten!!! erst alle fz ab 91 müßen eine haben ! was ein spinner,der tüver!!! soll dir dass gegenteil darlegen!!!! mann mann mann
franzderkaiser

Beiträge: 329
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Der TÜV-Heini hat mir den schon von Phi angeführten Artikel unter die Nase gehalten:

§ 22a Abs. 1 Nr. 12a (Rückfahrscheinwerfer)

tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Rückfahrscheinwerfer, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr genommen sind, weiter verwendet werden.

Dem konnte ich nichts mehr entgegen halten. Also wo steht nun schwarz auf weiß, dass Trabis keine RFSW brauchen?

franzderkaiser

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"Im Einigungsvertrag ist festgeschrieben, dass die vom KTA der DDR erlassene Betriebserlaubnis für das Auto auch in der Bundesrepublik gültig bleibt und zwar für alle bis zum 30. September 1994 erstmalig zugelassenen Fahrzeuge."

Jetzt muss ich nur noch den genauen Artikel finden. Dann müsste der TÜV-Fritze ruhig gestellt sein.

[Bearbeitet von franzderkaiser (21-06-2005 - 22:10)]

franzderkaiser

Beiträge: 329
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So, ich habs raus:

Einigungsvertrag (Kapitel XI, Sachgebiet B, Abschnitt III)

(23)
Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

[Bearbeitet von franzderkaiser (21-06-2005 - 22:34)]

Trabi Strietzl

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Das wird wieder so ein Hundling sein, der den Trabant lieber gern aus dem Verkehr ziehen möchte.
Sven

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geh doch zu nem anderen.
franzderkaiser

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@Trabi Strietzl: Du hast vollkommen Recht, der "Hundling" hat bei meinem 601 außer dem fehlenden RFSW auch noch mein Warndreieck beanstandet. Zitat: "Diese alten DDR-Dinger sind nicht mehr zugelassen!" Plakette verweigert!
Trabi Strietzl

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Merken und nicht mehr hingehen, so ein Depp!
franzderkaiser

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Ich musste zur TÜV-Hauptstelle wegen Vollabnahme und da bin ich halt an so einen Penner geraten.
Trabi Strietzl

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Na dann bin ich ja gespannt, was mir bevorsteht. Ich muß nämlich ebenfalls zur Vollabnahme, allerdings kommt da der Prüfer zu meiner Werkstatt.
POSTKUGEL

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Wobei er bei dem Warndreieck m.E. sogar im Recht ist. Und wer dass Ding wirklich mal an eine BAB benutzen musste, weiss auch, dass man damit eigentlich verraten und verkauft ist...meines viel nach jedem 2. Lkw einfach um...
Trabi Strietzl

Beiträge: 3.045
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Das ist natürlich auch nicht grad Sinn der Sache.
Ich mußte meins zum Glück bisher noch nicht aufstellen und weiß über das Verhalten des Dreiecks bei Fahrtwind nicht bescheid. Aber das der Prüfer geziehlt nach Mängeln (die vielleicht gar keine sind) gesucht hat, scheint mir trotzdem sehr offensichtlich.
Icke

Beiträge: 2.749
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Ich bin jetzt nicht so der Zulassungsspezie.

Aber gelten bei der Vollabnahme nicht andere Rechtsnormen und der Einigungsvertrag tritt außer Kraft? Der Prüfer hat evtl. mit dem Rückfahrscheinwerfer recht?

Die allg. Betriebserlaubnis nach DDR-Recht ist doch aufgrund der Dauer der Abmeldung erloschen. Nun wird eine neue Beitriebserlaubnis beantragt.

Trabi Strietzl

Beiträge: 3.045
Registriert am: 03.10.2001


Wenn das so wäre, müßte er dann nicht auch die aktuellen Schadstoffnormen erfüllen (was gar nicht möglich wäre)?
Sven

Beiträge: 1.169
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@icke: das ist definitiv nicht so.

ich hab letztens meinen 69er lo per §21 wieder in betrieb genommen, entscheidend ist das baujahr des fahrzeuges, was es damals nicht gab oder nicht gefordert war, das brauch man auch heute nicht, der lo brauch nicht mal seitlichen unterfahrschutz, weil die nachrüstung erst für fahrzeuge ab (glaube) 84 erforderlich war

etwas anderes ist es aber mit warnblinkern, die muss heute jedes fahrzeug haben, also musste ich die auch nachrüsten

Icke

Beiträge: 2.749
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Theoretisch ja.

Ich kann mir jedoch Rechtsnormen vorstellen, die die Abgaswerte bei Altfahrzeugen, soweit motormäßig und abgasanlagenmäßig ein Zustand im Bereich der Serienproduktion besteht, diesbezüglich Ausnahmeregelungen bestehen.

Bezüglich der sicherheitstechnischen Ausrüstung, wie Rückfahrscheinwerfer, muss jedoch ein nahezu "aktueller" Zustand vorliegen.

PS: Bzgl. des Warndreieckes, kein baulicher Bestandteil des Fahrzeuges, muss klar ein aktuell zulässiges Dreieck her. Ist wie mit der Parkscheibe oder wie mit dem Inhalt des 1.-Hilfe-Kastens.

Chris601

Beiträge: 9.390
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..und Airbag nachrüsten

nene, das wäre ja noch schöner... Macht keinen Unterschied, ob TÜV oder §21-Abnahme. Nur im Preis..

Icke

Beiträge: 2.749
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@Chris: .. bei weiblicher Besatzung muss auch eine Parkhilfe eingebaut sein.

@weibl. Geschlecht: kleiner Scherz. Heute wirbt fast jedes Produkt mit Klischees.

In der Summe möchte ich jedoch weiter behaupten, dass es doch einen Unterschied zwischen TÜV und §21 existiert, was zumindest die baulichen sicherheitstechnischen Anbringungen betrifft.

Die allg. Betriebserlaubnis nach §20 StVZO ist erlöschen, so dass gerade ja die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO erforderlich wird.

Nach § 21 sind lediglich die zu DDR-Zeiten erteilten Genehmigungen und Prüfzeichen fürn Ausrüstungsgegenstände o. Teile d. FAhrzeuges geschützt. Nicht jedoch der Gesamtzustand.

Bewiesen wird dies ja auch durch Svens Erfahrung.

Wenn ein LO eine Warnblinkanlage nach §21 benötigt, warum soll ein Trabant lt. Vollabnahme keinen Rückfahrscheinwerfer aufweisen sollen?

Bzgl. der Abgasregelung ist eindeutig geregelt, dass diese sich am Tag der Erstzulassung orientieren. Wenn jedoch bauliche Veränderungen auch am Motor o. an der Abgasanlage vorgenommen wurden, so kann man auch mit der Stichtagsregelung nichts hinbiegen.

Das ein 69er Fahrzeug keinen Airbag braucht ist mir auch klar.

[Bearbeitet von Icke (22-06-2005 - 12:33)]

Sven

Beiträge: 1.169
Registriert am: 13.03.2000


jedes auto brauch eine warnblinkanlage
und ein rückfahrscheinwerfer hat der lo auch nicht

[Bearbeitet von Sven (22-06-2005 - 12:16)]

Icke

Beiträge: 2.749
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Diese Frage gilt es ja zu beantworten.

Gibt es weitere Regelungen die bei Prüfung nach § 21 besagen, welche Schutzausrüstungen ein PKW, LKW o. Oldtimer aufweisen muss oder ist laut Gesetz dem Prüfer ein Ermessen eingeräumt.

Sollte letzteres der Fall sein, könntest Du behaupten, sollte sich das Fahrzeug weitgehend im Originalzustand befinden, dass durch die bauliche Veränderungen auch die Eigenschaft als Originalfahrzeug, vieleicht später relevant für die Erteilung des H-Zeichens , verloren geht. Diese in der Zukunft negativ auswirkende Anordnung des Prüfers könnte zum Fehler der Ermessensausübung führen. Das Wohl der Allgemeinheit steht jedoch vor den Interessen des Einzelnen, so dass nach dieser Argumentation auch eine fehlerfreie Ermessensausübung vorliegen könnte.

Wie Ihr seht, kann man mit den Paragraphen schön rumspinnen. Am Ende, ob Du dich nun informierst oder nicht, wird der Prüfer nicht einlenken.

Probiere es halt mal bei einem anderen Prüfer.

[Bearbeitet von Icke (22-06-2005 - 12:53)]

franzderkaiser

Beiträge: 329
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Also wie is das denn jetzt wirklich. Bei Vollabnahme tritt der Einigungsvertrag außer Kraft? Das wäre ja mein Ende!
Chris601

Beiträge: 9.390
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Selbstverständlich NICHT! Denn ohne Einigungs-Vertrag und den damit zusammenhängenden Bestandschutz könnte man viele unserer Autos ja gar nicht mehr zulassen. Ich erinnere Beispielsweise nur an Kübel ohne Gurte oder besagte RFSW und NSL.

Ob nun mir §21 oder ohne: Nachgerüstet werden müssen lediglich (Blinker und) Warnblinker. Alles andere kann so bleiben, wie es in der DDR zulässig war.

meisterB

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Registriert am: 08.08.2001


@alle: Ihr macht mir Angst!
Mir steht §21 auch noch bevor. Muß ich da schon den KBA Brief mitbringen?? Weil miner hat doch keinen Fahrzeugbrief mehr! Was kostet denn die Komplettabnahme??

P.S.: Müssen dann bei Fahrzeugen mit den Winkern (statt Blinkern) Blinker nachgerüstet werden??

[Bearbeitet von meisterB (22-06-2005 - 08:03)]

stoppt schwellerrost

Beiträge: 165
Registriert am: 19.07.2004


meisterB Wenn du den Brief von der KBA bekommst, hast du glaube ich 4? Wochen Zeit die Vollabnahme nach §21 zu machen. Den Brief gibst du den Prüfer. Bei mir haben sie es auch schon mal ohne gemacht, weil ich den vergessen hatte. Kommt auf den Prüfer an.
Kostenpunkt war bei mir knapp über 70Eus + AU.
Du musst eine elektrische Blinkanlage besitzen. Winker sind nicht mehr gültig.
meisterB

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Registriert am: 08.08.2001


Jap, 4 Wochen!
Dann kostet das ja wie der normale Tüv! Cool! Wed heute gleichmal bei der Werkstatt vorbeifahren!
Hoffentlich klappts dieses Jahr.
kat

Beiträge: 1.194
Registriert am: 25.11.2004


Winker sind nicht generell ungültig.
Bei Fahrzeugen bis zu einer bestimmten Größe (Kleinwagen) können die Winker (nur bei bestimmten Anbaulagen) als vordere Blinkleuchten benutzt werden, wenn man deren Sofitte mitblinken läßt. Wenn man dann noch intermittierendes Bremslicht hinten als Blinker nutzt, kommt man ganz ohne zusätzlich angebaute Blinker aus.
Nachteil: Die Sofitten der Winker sind meist relativ schwach (5 oder 10W) und daher nicht immer gut zu erkennen.
siehe auch: http://www.motor-talk.de/t715175/f7/s/thread.html
Icke

Beiträge: 2.749
Registriert am: 19.09.2001


Jungs, es ist falsch pauschal zu sagen, dass der Einigungsvertrag auch nach § 21 weiter gilt.

Falsch wäre auch zu sagen, dass er nicht gilt.

Es kommt darauf an, welche Bestimmungen des Einigungsvertrages im § 21 weitergelten oder auch nicht.

Wenn beispielsweise § XY aus dem Gesetz XY für mich nicht anwendbar ist, kann ich nicht gleich in die Annahme verfallen, dass das ganze Gesetz für mich nicht mehr gilt.

§ 20 STVZO: Hier gelten die Überleitungsbestimmungen nach Anl II Kap XI B III Nr. 5b) und c) zum Einigungsvertrag.

§ 21 STVZO: Hier gelten die Bestimmungen nach Anl I Kap XI BIII Nr. 2 zum Einigungsvertrag.

franzderkaiser

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Man Icke, du machst mich verrückt!
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