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Autor Thema: Rechtsfrage
Danny

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Wenn Du nur mit einem Kennzeichen unterwegs bist gibt es auf jeden Fall Ärger und ein Kuchenblech passt ohne Probleme an jedes KFZ vorne dran (Ausage der ZLS)
Saxonier

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ich hab aber 3 kennzeichen erhalten und möchte diese drei auch nutzen(z.b ist ein anhänger auch auf 07 gemeldet)was ist also,wenn ich mit diesem fahren will?
Icke

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@Danny: Ahh, jetzt verstehe ich Dich.

@Saxonier: Jetzt kommen wir doch der Sache näher.

Du könntest argumentieren, dass Du mit dem Kuchenblech die vorgeschrieben Höhe des KZ am PKW nicht einhalten kannst. Dafür ist es schließlich ja primär auch nicht gemacht. Würdest Du es beispielsweise an die vordere Stoßstange heften, unter Beachtung der vorgeschriebenen Höhe zw. Kennzeichenunterkante und Boden, so würde das KZ beim Fahren flattern und zu einem Verkehrsrisiko werden. Ansonsten verlange hierfür eine Ausnahmegenehmigung. Spätestens dann sollten sie einlenken.

[Bearbeitet von Icke (27-02-2007 - 18:21)]

Danny

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Bei nur 2 vorhandenen 07er wird eins vorne am KFZ und das andere am Hänger montiert! So machen es zumindest die Leute die nur zwei 07er haben
Saxonier

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@danny,
wäre dann aber auch nicht richtig,weil ja eigentlich 3 drangehören.also könnte ich auch mit nur einem schild fahren
Chris601

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Für mich stellt sich im Anhängerbetrieb die Frage, ob ich dann wirklich 2 Fahrzeuge mit einem Kennzeichen GLEICHZEITIG bewegen darf!

Sowas habe ich zwar schonmal gehört, kann es mir aber irgendwie nicht vorstellen.

Saxonier

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warum sollte man dies nicht tun dürfen.wenn der anhänger ebenfalls als oldtimer gemeldet ist.
ich ziehe sogar den normal angemeldeten qek mit nem auf 07-angemeldeten wartburg.
auch kannst du mit 2 oder mehr fahrzeugen gleichzeitig fahren,wenn alle auf ein 07-kennzeichen angemeldet sind.die zulassung ist ja fahrzeugbezogen und nicht personenbezogen.es gibt ja auch clubs,welche mit sammlernummer und mehreren fahrzeugen zu treffen unterwegs sind.
Danny

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Das wäre mir neu das man mit einer 07er Nummer (auch wenn mehrere gleiche Kennzeichen vorhanden sind) mehrere Fahrzeuge gleichzeitig bewegen darf!

[Bearbeitet von Danny (27-02-2007 - 18:48)]

Icke

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Du kannst das rote KZ zwar für mehrere Fahrzeuge, die Du gemeldet hast, verwenden (Wechselkennzeichnung), aber nie gleichzeitig!!

[Bearbeitet von Icke (27-02-2007 - 19:14)]

Saxonier

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Warum sollte ich dies nicht tun dürfen?
wenn ich mit meiner frau und zwei fahrzeugen zu einer veranstaltung unterwegs bin,kann mir doch niemand etwas.beide fahrzeuge haben eine zulassung,sind versichert und die steuern sind bezahlt.
es ist doch letztendlich wurscht,ob ich nun erst ein fahrzeug irgendwohin bewege,die Kz abschraube,heimfahre,ans andere kfz pappe und nochmal fahre oder gleich in einem rutsch.

[Bearbeitet von Saxonier (27-02-2007 - 19:14)]

Icke

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Weil es so vorgeschrieben ist. Verwendest Du das rote Kennzeichen gleichzeitig an 2 oder mehreren Fahrzeugen kann das ein dickes Problem für Dich werden.

Kennzeichenmissbrauch!

Schlimmer noch bei einem Unfall - egal ob mit beiden oder einem der beiden Fahrzeuge - kann Dir die Versicherung abgesprochen werden, da Du das Kennzeichen missbraucht hast. Viel Spass dann. Bei einem Personenschaden wird es dann so richtig übel.

Chris601

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Danny:

Bei nur 2 vorhandenen 07er wird eins vorne am KFZ und das andere am Hänger montiert! So machen es zumindest die Leute die nur zwei 07er haben

vs.

Das wäre mir neu das man mit einer 07er Nummer (auch wenn mehrere gleiche Kennzeichen vorhanden sind) mehrere Fahrzeuge gleichzeitig bewegen darf!

Jetzt musst du dich nur noch entscheiden, welcher Meinung du bist

Saxonier

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@icke,
wo ist da ein mißbrauch?
beide fahrzeuge sind mit papieren,d.h.jedes fahrzeug hat einen eigenen zulassungsschein,welcher auf das jeweilige fahrzeug mit fgst-nr,rahmen-nr. usw.ausgestellt ist.also kein "blanko"-schein,wie bei den 06-händlernummern.
in welchem gesetz steht das.muß da ja ne verordnung für geben.
Chris601

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um das klarzustellen: Du willst mit DEM SELBEN Kennzeichen (XY-07ZZ) zwei Fahrzeuge gleichzeitig bewegen oder redest du von 2 verschiedenen Kennzeichen?
Chris601

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Ohne grund bekommst du nämlich nicht einfach so ein drittes

..und jetzt mal raus mit der Sprache! Du hast doch nicht wirklich eines kaputt gemacht, oder?

[Bearbeitet von Chris601 (27-02-2007 - 20:23)]

Saxonier

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als beispiel:ich will mit dem kennzeichen xy-07xx mit meinen wartburg und meinem motorrad(welches ein bekannter fährt,kann mich ja nicht teilen ) zu einem treffen nach posemuckel fahren.beide fahrzeuge haben eine fahrzeugspezifische zulassung mit papieren.
so,wo ist da ein mißbrauch,wenn ich meine fahrzeugsammlung ausfahren will.
PS: an jedem !! fahrzeug ist ein kennzeichen dran:also 2 am wartburg,eins am motorrad

@chris601,
das kennzeichen ist im a...

[Bearbeitet von Saxonier (27-02-2007 - 20:32)]

Icke

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@Saxonier: Als 07er-Kennzeichenbesitzer solltest Du deine diesbezüglichen Rechte und Pflichten kennen, dies wird in der StVZO sogar von Dir verlangt.

Also drehe ich mal den Spieß um und frage Dich, in welcher Rechtsnorm geregelt ist, dass Du mit einer Kennzeichnung gleichzeitig mehrere Fahrzeuge bewegen darfst?

PS: Dabei ist es Wurst, ob jedes Fahrzeug hat einen eigenen Zulassungsschein hat.

Und solltest Du uns hier mit Deiner Abbeiznummer verarscht haben, so ist das echt schlechtes Kino. Mache Deinen Scheiß und gehe hier nicht auf Dummfang.

[Bearbeitet von Icke (27-02-2007 - 20:40)]

Saxonier

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ich will damit sagen,das ich also keinen mißbrauch oder so betreiben will.es soll alees seine deutsche ordnung und gründlichkeit haben
ich hätte ja auch bei der zuteilung damals 10 kennzeichen kriegen können(war mir aber etwas zu preiswert )
außerdem darf ich ja auf eine nummer bis zu 10 fahrzeuge anmelden.es steht nirgends geschrieben,nur eins zu bewegen.
Saxonier

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@icke,
deswegen ja auch meine fragen.
ich mach morgen ein foto und stells rein.
wenn es mir wurscht wäre,würde ich hier nicht so eine bambule machen.warum bist du so gereizt??

außerdem kenn ich meine rechte und vor allem die pflichten sehr genau.ich war mehr als einmal in einer kontrolle

Icke

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Wenn Du 2 Fahrzeuge mit der einen Kennzeichnung fährst, was nicht zulässig ist, so gebrauchst Du die Kennzeichnung für ein Fahrzeug missbräuchlich. Und so bewegen wir uns wieder im Strafgesetzbuch.

Ich war/ bin gereizt, weil Du Chris Frage entsprechend beantwortet hast, was den Anschein eines gewollten Missbrauchs verursachte.

Und dafür habe ich kein Verständnis. Sorry, wenn ichs falsch verstanden habe.

Wenn man Urteile lesen muss, wo jemand derartige Kennzeichen missbraucht hat und alkoholisiert auf der Autobahn mehrere Menschen verletzt und ein 15-jähriges Mädchen totfährt und die Hinterbliebenen im allen Überfluß aufgrund der rückwirkend geltenden Nichtversicherung des Unfallgegners auch noch finanziell belastet werden, so bekomme ich einen dicken Hals.

[Bearbeitet von Icke (27-02-2007 - 20:55)]

Saxonier

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siehste icke,geht doch.
aber warum ist das illegal.das will nicht in meinen kopp.
bin gerade am gesetze suchen,aber hab noch nichts gefunden.

DUOcalle601

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bei o6 er schilder darf nur 1 fzg bewegt werden,

bewegt man einen anhänger/motorad mit dem 06 er schild muß das 2 te schild mitgeführt werden

ich denke mal so wie du dir das denkst gehts nich

frag doch mal bei dir aufm abschnitt nach

[Bearbeitet von DUOcalle601 (27-02-2007 - 20:57)]

Saxonier

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hier mal die 49.ausnahmeverordnung:
Neunundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (49. Ausnahmeverordnung zur StVZO)

Vom 15. September 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a sowie Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1
(1) Abweichend von § 18 Abs. 1 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. Dies gilt auch für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten (§ 28 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.

(2) Abweichend von § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach Absatz 1 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. Im übrigen findet § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.

(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.


§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 15. September 1994

Der Bundesminister für Verkehr

Wissmann

und dies hier noch

Ihre Pflichten als Kennzeichen-Inhaber/-Halter/in:
Sie dürfen das Kennzeichen nur an den amtlich eingetragenen Fahrzeugen zum benannten Zweck benutzen, jede einzelne Fahrt muss im Fahrtennachweis eingetragen werden.
Zu jeder Fahrt müssen folgende Angaben im Fahrtennachweis gemacht werden:
Verwendete(s) Kennzeichen
Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt
Verwendetes Fahrzeug mit Angabe von Hersteller, Fahrzeug-Ident.-Nr.
Fahrtzweck, Fahrtstrecke
Fahrer (Name und Anschrift, wenn nicht selbst gefahren)
Diese Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Fahrtende zu tätigen und ein Jahr nach letzter Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufzubewahren.

[Bearbeitet von Saxonier (27-02-2007 - 21:06)]

Saxonier

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also icke,ich finde nirgends was,wo drin steht,das es illegal ist,2 fahrzeuge mit 07-kennzeichen gleichzeitig zu bewegen.

@icke,du hast sicher meinen smilie falsch verstanden

[Bearbeitet von Saxonier (27-02-2007 - 21:18)]

DUOcalle601

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wie macht man das wenn man 2 fzg gleichzeitig benutzt,
beide in eine zeile quetschen ?

[Bearbeitet von DUOcalle601 (27-02-2007 - 21:21)]

Icke

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Hast Du sowas nicht bekommen?:

MERKBLATT über die Verwendung von Roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung nach der 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung nach der 49. Ausnahmeverordnung dürfen nur an Oldtimer-Fahrzeugen verwendet werden, die cirka 20 Jahre alt sind und für die ein besonderer Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde ausgegeben wird.

Mit den Kennzeichen dürfen nur Fahrten im Rahmen von “offiziell angesetzten” Oldtimertreffen bzw. –veranstaltungen durchgeführt werden, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Die An- und Abfahrten zu diesen Veranstaltungen sowie Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten (nicht aber z.B. Nutz- und Gebrauchsfahrten) dürfen ebenfalls mit diesem Kennzeichen durchgeführt werden.

Das 07er-Kennzeichen ist nicht im Rahmen eines “Fahrzeughandels” für Probefahrten zwecks ständiger An- und/oder Verkäufe zu nutzen.

Die Kennzeichen dürfen nicht Dritten für deren Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Es dürfen nur die amtlich abgestempelten Kennzeichenschilder verwendet werden. Fahrten mit nicht abgestempelten Schildern (d.h. ohne Plaketten) sind nicht zulässig.

Bei Fahrten unter Verwendung eines roten Kennzeichens darf am Fahrzeug kein anderes Kennzeichen sichtbar sein.

Die roten Kennzeichen müssen an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug ausreichend befestigt werden; die Ablage im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe ist nicht zulässig. Es gelten die Vorschriften des § 60 StVZO, die u.a. den Anbringungsort von Kennzeichen -auch für ständige rote Kennzeichen- regeln.

Rote Kennzeichen dürfen nicht an noch zugelassenen und/oder verkehrsunsicheren oder erheblich mangelhaften Fahrzeugen Verwendung finden.

......Die gleichzeitige Nutzung von zwei Kennzeichenschildern mit gleicher Erkennungsnummer an zwei Fahrzeugen ist nicht gestattet (z.B. gleichzeitiges Überführen von PKW und Anhänger als eine Einheit)......

PS: Hab wohl Deinen Smilie falsch verstanden. Sorry!!

[Bearbeitet von Icke (27-02-2007 - 21:30)]

Saxonier

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soweit so gut,aber irgendwie verstehe ich den sinn nicht ganz.
als beispiel:ich habe ein historisches zugfahrzeug und einen historischen hänger(beide in meiner sammlung und zugelassen,jedes mit kennzeichentafel).
ergo dürfte ich nicht mit beiden gleichzeitig zu einer veranstaltung fahren.
ich schließe daraus,das ich den hänger an ein normal zugelassenes zugfahrzeug pappen muß????

"......Die gleichzeitige Nutzung von zwei Kennzeichenschildern mit gleicher Erkennungsnummer an zwei Fahrzeugen ist nicht gestattet (z.B. gleichzeitiges Überführen von PKW und Anhänger als eine Einheit)......"

gut,damit ist wohl gemeint,das jedes fahrzeug ein eigenes nummernschild haben muß!!
das leuchtet mir ein.ich hab bzw.hatte für jedes fahrzeug ein kennzeichen.

hab das noch gefunden:

"1) Wer in rechtswidriger Absicht

1.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3.das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt"

das alles leuchtet mir ja auch vollkommen ein und ist ja einigermaßen verständlich geschrieben,eben beamtendeutsch
aber nirgends steht eindeutig geschreiben,wie es sich verhält,wenn man z.b.als oldtimerclub,welcher eine sammlernummer hat,an einer veranstaltung mit mehreren Fahrzeugen teilnehmen will.

[Bearbeitet von Saxonier (27-02-2007 - 21:50)]

Icke

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Zitat: "gut,damit ist wohl gemeint,das jedes fahrzeug ein eigenes nummernschild haben muß!!"

Das sehe ich nicht so. Damit ist gemeint, dass jedes Fahrzeug eine eigene Erkennungsnummer haben muss - nicht eigenes Kennzeichen (mit gleicher Erkennungsnummer).

Zum letzten Absatz: Du zitierst den §, der den Kennzeichenmissbrauch beschreibt. Wenn Du 2 Fahrzeuge gleichzeitig mit der selben Erkennungsnummer (Kennzeichen) fährst, so kann Dir vorgeworfen werden, dass Du für eine Fahrzeug, möglicherweise sogar für beide Fahrzeuge, die Dir zugeteilte Kennzeichen in der Gesamtschau Deines Handelns missbräuchlich nutzt, was wiederum einen Straftatbestand darstellen könnte.

[Bearbeitet von Icke (27-02-2007 - 21:54)]

Saxonier

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haben sie ja auch,steht doch im zulassungsschein,welcher für mich ein amtliches dokument ist,für das ich ja auch unterschrieben habe.
wo ist da der tatbestand des mißbrauchs?weil ich beide fahrzeuge zu einer veranstaltung und zurück bringe??

mißbrauch wäre für mich,wenn ich nem kumpel zur überführung eines nicht in meine papiere eingetragenen fahrzeugs einfach die kennzeichen in die hand drücken würde

[Bearbeitet von Saxonier (27-02-2007 - 21:55)]

Chris601

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Es kann doch nicht zulässig sein, dass zwei Autos mit gleichem Kennz. unterwegs sind. Stell dir mal die Probleme bei der Strafverfolgung durch, wenn mit solchen Autos Straftaten verübt werden..

Das DAS unterbunden wird ist ja klar.

Das man damit auch das Hängerproblem geschaffen hat, ist vermutlich eher die Folge, als beabsichtigt.

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