Das TRABI Diskussionsforum ARCHIV


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Autor Thema: Was habt IHR z.Zt.in Arbeit???
sa4_one

Beiträge: 767
Registriert am: 16.05.2004


Und was haste dafür bezahlt? Oder hat das ein Bekannter von dir gemacht?
Chris601

Beiträge: 9.390
Registriert am: 19.11.1999


sehr hübsch!
hrocitygay

Beiträge: 137
Registriert am: 19.09.2002


Jetzt ist es ein Bekannter. Vermittelt wurde mir das durch einen Garagennachbarn.
Der Preis: 800,- € inclusive Spachtelarbeiten und Material.
Hatte ihn aber einen Gang vorgefüllert, weil alle "Pappen" blank waren.
Die Farbe ist übrigens Lichtblau.

Grüße aus Rostock City

Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Ich bin mal wieder ein Stückchen weiter gekommen, am Langzeitprojekt. Geschweißt isser, jetzt kommt das "Kellergeschoß" an die Reihe...


Beppo

Beiträge: 12.828
Registriert am: 01.10.2000


Nasowas, ich wollte den Beitrag auch grade hochholen
Ich bin zur Zeit an dem hier am arbeiten, für meinen Junior und als Wintertrabi

Bin grade am umrüsten auf 12Volt und wegen eines defekten Zündschloß musste die Lenkung raus
Ganz so sehr zerlegt wie der von Deluxe ist er aber nicht
Magnumdriver

Beiträge: 535
Registriert am: 04.07.2004


@Deluxe
Die Transportvorrichtung auf dem ersten Bild sieht interessant aus. Könnte man da evtl. detailierte Bilder bekommen oder existiert eine Bauanleitung? Müßte da nicht zumindest ein Kurzzeitkennzeichen am "Anhänger" sein?
Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Die Zugvorrichtung hat ein Bekannter kreiert. Ich kanns nochmal richtig fotografieren - eigentlich sinds nur 2 Vierkantrohre (eins hinten am Geweih, eins vorn - ist für die 1.1er-Hilfsrahmenaufnahmen gemacht), ein starkes Rohr und eine in das Rohr eingeschraubte Zugdeichsel.
Ich hab mich nicht groß gekümmert, ob da ein Schild ran muß - für mich ist das Abschleppen - und damit isses egal. Allerdings mußte ich das auch keinem Polizisten erklären...

Muß nur mal noch eine Lichtleiste basteln.

[Bearbeitet von Deluxe (04-12-2004 - 20:07)]

Magnumdriver

Beiträge: 535
Registriert am: 04.07.2004


Also ein oder zwei fotos wären super. Kannste auch mailen, wenn ich richtig aufgepasst habe hast Du doch jetzt DSL.
Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


@Magnumdriver:
Du hast Post. Ich hoffe, Du kannst schonmal etwas damit anfangen...
hrocitygay

Beiträge: 137
Registriert am: 19.09.2002


@magnumdriver
Du hast nochmal Post.
Ich hab mir auch so'n Ding gebaut und hab meine Kugel
damit zum Lacker gebracht und wieder abgeholt.
Und wer aus Rostock und Umgebung sich das Teil mal
ausleihen möchte (näturlich kostenlos)- überhaupt kein Problem.
standard

Beiträge: 19.357
Registriert am: 26.01.2002


Unsere Trabi-Bude hatte früher auch so´n Ding, um die geklempnerten Karossen zum Lacker und zurück zu schaffen. War nur ein normaler Hilfsrahmen mit untergeschweißtem Zugrohr. Hinten kam dann immer noch in Gestell mit Anhängerrückleuchten dran, nette Sache für diesen Zweck.
Magnumdriver

Beiträge: 535
Registriert am: 04.07.2004


Thx an Deluxe und hrocitygay für die Bilder.
Beppo

Beiträge: 12.828
Registriert am: 01.10.2000


Sende die gesammelten Bilder mal an beppo@2takter.de damit alle was davon haben
Ich speichere die dann ab und mach einen Link hier rein.

PS:Betreff "Forum" oder so eintragen, weil zur Zeit mal wieder massig Spam unterwegs ist.

[Bearbeitet von Beppo (05-12-2004 - 11:34)]

trabi

Beiträge: 2.162
Registriert am: 26.12.1999


@ beppo: coole bude. genau so sah mein erster trabi auch aus als ich ihn bekommen hab. ach damals. *schwärm*
mb

Beiträge: 271
Registriert am: 27.03.2004


an dem hier bastle ich grad mit meinem Vater


zwigge79

Beiträge: 880
Registriert am: 02.02.2004


Hatten schon öfter solche Schleppaktionen und uns daher mal kundig gemacht.Das abgeschleppte Fahrzeug is mit dem Zugfahrzeug mitversichert.Man sollte lediglich hinten das Kennzeichen anbringen.Das kann auch handschriftlich erfolgen. Is erstaunlich unkompliziert und hätt ich bei uns Deutschland so nich erwartet.
trabi

Beiträge: 2.162
Registriert am: 26.12.1999


übrigens noch zur beachtung: das gilt nur solange das schleppen anch der methode auf den bildern gemacht wird- also ohne vorder achse. ansonsten braucht der schleppzug führer einen führerschein der klasse 2. also c. wegen zug mit mehr als 3 achsen.
Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Na, aber wenn die VA noch dran ist, kommt ja auch keiner auf die Idee mit der Hängerkupplung. Dann wird normal abgeschlept und dafür brauchts keinen Sonderschein...
trabi

Beiträge: 2.162
Registriert am: 26.12.1999


dann muss das geschleppte fahrzeug aber zugelassen sein- nur dann handelt es sich um abschleppen. ansonsten nennt das beamtendeutsch den vorgang schleppen und dazu brauch man dann wieder nen kl 2.

und bevor jetzt alle aufschreien: ich weiß auch das die praxis anders aussieht- ich hab selbst schon abgemeldete fahrzeuge durch die gegend gezottelt. versichert sind sie, wie oben gesagt. aber: rein theoretisch brauch man eben nen großen schein. theoretisch wie gesagt.

Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Aber wirklich nur theoretisch - schließlich ist Schleppen bei nicht zugelassenen Autos oft die einzige Möglichkeit, überhaupt einen halbwegs legalen Ortswechsel vorzunehmen.
Ich machs immer so, meistens fährt aber noch einer aus der Mannschaft hinterher...
Sven

Beiträge: 1.169
Registriert am: 13.03.2000


dieses thema hatten wir doch auch schon miausende male...

Abschleppen oder Schleppen ...? von P. K.

Abschleppen und Schleppen sind zwei vollkommen getrennte rechtstechnische Begriffe. Sie haben miteinander nichts zu tun.Das wirkt sich zum Beispiel auf die Führerscheinklasse aus, die man für das Abschleppen oder Schleppen jeweils benötigt...

Gelegentlich sieht man auf unseren Straßen, dass ein Pkw einen anderen mittels Seil oder Stange zieht — und bei näherer Betrachtung fällt auf, dass an dem gezogenen Fahrzeug gar kein Kennzeichen dran ist. Wenn man nun ein wenig herum fragt, bekommt man die tollsten Antworten. Der Lenker des gezogenen Fahrzeuges brauche noch nicht einmal einen Führerschein... Gewagte Behauptung, könnte man meinen. Anlass genug, diesen Sachverhalt doch einmal näher zu beleuchten.
Zunächst müssen wir die Begrifflichkeiten klar stellen, damit auch jeder weiß, was gemeint ist:
Abschleppen und Schleppen — diese beiden Begriffe dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Schleppen

Das Schleppen ist in § 33 StVZO abschließend geregelt und beschreibt den Umstand, dass eigentlich hinter einem Kraftfahrzeug kein weiteres Kraftfahrzeug als Anhänger mitgeführt werden darf. Falls man das doch tun will, bedarf es der in diesem Paragrafen geregelten Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde.
Das Schleppen beschreibt also einen eigenen, in sich geschlossenen Zulassungstatbestand innerhalb der StVZO, der auch nicht auf andere rechtliche Vorgänge in der StVZO ausgedehnt werden kann — ähnlich dem der roten Kennzeichen.
Um die Vorschrift des § 33 StVZO zu verstehen, muss man sie gedanklich ein wenig umstellen, denn sie ist etwas sinnverstellend aufgebaut. Es lässt sich besser lesen und verstehen, wenn man den Abs. 1 aufteilt und so dessen Satz 1 als Abs. 1 versteht und den Satz 2 als zum Abs. 2 gehörend begreift.
Es kann also nur dann von Schleppen gesprochen werden, wenn eine Genehmigung vorliegt, da der Begriff Schleppen nur und ausschließlich diesen Vorgang beschreibt. Wird nun bei vorliegender Genehmigung ein Auflagenverstoß (also entgegen § 33 Abs. 2 StVZO gehandelt) begangen, so ist die Rechtsfolge hieraus lediglich eine Ordnungswidrigkeit mit Verwarnungsgeld (§ 25, Ziffer 197 Bussgeldkatalog), selbst wenn beispielsweise nach § 33 Abs. 2 Ziffer 1 der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis hätte, was außerhalb einer Schleppgenehmigung zu einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
nach § 21 StVG führen würde. Da Schleppgenehmigungen aufgrund mangelnder Nachfrage nahezu nicht (mehr) erteilt werden, kann sich die eher theoretische Betrachtung hiermit erschöpfen.

Abschleppen

Um das Abschleppen zu erläutern, müssen wir uns ein wenig in die Materie des Zulassungsrechts bewegen, um die Zusammenhänge besser zu verstehen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger in Übereinstimmung mit §§ 1 StVG, 16, 18 StVZO zum Verkehr auf öffentlichen Strassen zuzulassen sind. Damit dies geschehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss eine gültige Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 StVZO erteilt sein, es wird ein amtlichen Kennzeichens aus §§ 23 ff, 60 StVZO zugeteilt und es darf keine Ausnahmeregelung existieren (siehe § 18 Abs. 2 Ziffern 1 - 5 StVZO sowie verschiedene Ausnahmeverordnungen zur StVZO). Weitere sich hieraus ergebende Rechtsfolgen sind die Steuerpflicht aus § 1 KraftStG und die Versicherungspflicht aus § 1 PflVersG, § 29 a StVZO. Wie wir eingangs erwähnt haben, kann es ja sein, dass das gezogene Fahrzeug gar nicht zugelassen ist — daher müssen wir uns fragen, ob es denn womöglich eine Art Ausnahme beim Abschleppen gibt. Zunächst soll der Begriff erläutert werden:
Abschleppen... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.
Betriebsunfähigkeit liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen nur zu bestimmten Zielorten zulässig ist, Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof.
Nun wollen wir diese Erläuterung genauer betrachten:
In § 18 Abs. 1 StVZO ist in dem Vermerk in Klammern — Textzitat: »...und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden)...« — ausgeführt, dass das abgeschleppte Fahrzeug von der Zulassung ausgenommen ist; außerdem würde das die Zulassung begründende Tatbestandsmerkmal "in Betrieb setzen" beim abgeschleppten Fzg nicht greifen.
Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist.
Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden.

Welche Fahrerlaubnis?

Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).
Wird nun eine der Vorgaben missachtet, die das Abschleppen zulässig machen (siehe oben: Ortsveränderung, Nothilfegedanke, Betriebsunfähigkeit), so verliert das gezogene Fahrzeug die Privilegierung und es tritt die Zulassungspflicht mit allen Rechtsfolgen aus § 18 StVZO ein, denn das gezogene Fahrzeug wird rechtlich gesehen zumindest zum Anhänger, für den keine der Zulassungsbefreiungen aus Abs. 2 Ziffer 6 greift. Demnach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor aus §§ 18, 69a StVZO, 24 StVG (Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges ohne Zulassung), eine weitere aus §§ 33, 69a StVZO, 24 StVG (unzulässiger Betrieb eines Kfz als Anhänger hinter einem Kfz, ein Straftatbestand aus § 6 PflVersG (hier wird der gültige Vertrag gefordert und nicht der eventuelle Versicherungsschutzüberhang aus § 10 a AKB — jedoch nur rechtstheoretischer Natur, denn dies wird von der aktuellen Rechtsprechung anders gesehen) und ein Straftatbestand aus § 369, 370 AO durch die widerrechtliche Benutzung aus § 1 Nr. 3 KraftStG.
Der Gezogene braucht nach wie vor keine Fahrerlaubnis analog § 6 Abs. 1 Satz 3 FeV (denn er lenkt ja allenfalls einen im übrigen ohnehin fahrerlaubnisfreien Anhänger, außerdem könnte er gar nicht »führen«; im Sinne der FeV). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).

Über den Autor

P. K.
Polizeioberkommisar iR,
Dipl.-Verwaltungswirt (FH), Fahrlehrer Klasse BE.

Eintritt in die bayerische Polizei 1972, Verwendung in allen Bereichen der Verkehrspolizei (Autobahnpolizei, Zivil, Überlader, Radar, Abstand, Unfallflucht). Fünf Jahre Lehrbeauftragter für Verkehrsrecht an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und Frankfurt.

Magnumdriver

Beiträge: 535
Registriert am: 04.07.2004


So, ich hab mal ein paar Bilder an Beppo geschickt. Hoffentlich hab ich alles richtig gemacht.
Die Limo fahr ich seitdem ich hier registriert bin. Seitdem bin ich "infiziert" mit dem Trabivirus.
Den Kombi hab ich vor zwei Wochen bei E-bay für 24,06 € abgeschossen und heute abgeholt. Jetzt brauch ich nur noch eine Garage und dann geht`s los.
Und dann sind da noch die Schleppvorrichtungen.
Beppo

Beiträge: 12.828
Registriert am: 01.10.2000


So, hier erst mal die Auto´s von Magnumdriver
Beppo

Beiträge: 12.828
Registriert am: 01.10.2000


Und jetzt die Bilder der Schleppvorrichtungen (unsortiert)

[Bearbeitet von Beppo (06-12-2004 - 18:34)]

Sven

Beiträge: 1.169
Registriert am: 13.03.2000


die fotos funktzn nich
Sven

Beiträge: 1.169
Registriert am: 13.03.2000


jetz gehtz
Beppo

Beiträge: 12.828
Registriert am: 01.10.2000


Immer mit der Ruhe
Musste ja immer mal zwischenprüfen und außerdem ist HTML ziemlich schwer, wenn mans nicht kann (ich klau mir die Befehle immer nur und füge die aktuellen Bild-URL´s ein).
Deluxe

Beiträge: 14.007
Registriert am: 13.12.2001


Nanu? Noch mehr Bilder von mir? Na, das spart mir einen Arbeitsgang...
Danny

Beiträge: 475
Registriert am: 20.04.2000


Hier ist mein Winterprojekt zu sehen! (wenn Beppo mein Bild einfügt)

Mal sehen, ob Beppo das macht

[Bearbeitet von Beppo (06-12-2004 - 21:12)]

das moss

Beiträge: 7.651
Registriert am: 20.03.2001


nimmst das Dach nicht runter??
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