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Autor Thema: Unterschriftenaktion gegen Fahrverbote!!
Marlene

Beiträge: 1.083
Registriert am: 17.01.2007


Icke, sei tapfer! Wir brauchen aufrechte Recken, die wenigstens versuchen, gegen diesen Wahnsinn anzugehen. Interessant ist die Vorgehensweise der Behörde: Sie erteilt erstmal eine informelle "Auskunft", die, wie du schon feststellst, ohne Ermessensausübung keiner rechtlichen Prüfung standhalten würde. Bloß geht es darum auch nicht: Die wollen nur den rechtsunkundigen Bürger gleich mal verschrecken mit den Kosten usw. Klar, ein Verwaltungsakt kann auch eine Kostenentscheidung nach sich ziehen, aber die Kosten sind im Verwaltungsverfahren niedrig bzw. nach dem Interesse, das der Bürger an der Entscheidung hat, zu bemessen. Aber viele denken sicher: Schxxxe, die wollen dann noch Kohle, na gut, fahr ich Bus... Ich halte die Umweltzonen auch für rechtswidrig, weil sie kein geeignetes Mittel zur Behebung der Umweltprobleme darstellen. Ferner verstoßen sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil aufgrund des zu groben Rasters Fahrzeuge wie der Trabant, die gar nicht zur entsprechenden Belastung beitragen, ausgegrenzt werden. Damit muß man aber entweder ein Gericht finden, das das auch so sieht und ein Vorlageverfahren ans BVerfG macht oder alle Instanzen ausschöpfen und dann vors BVerfG gehen. Wer will das aber? Das kostet Zeit, Geld und Nerven. Und ob es was bringt? Schließlich sind wir ja die bösen Stinker, die alle krankmachen und am Rasen hindern...
Hier in Weimar hat man auf die Feinstaubbelastung mit Anordnung von Tempo 30 in belasteten Gebieten reagiert. Wenn da mehr kontrolliert würde, sicher ein sinnvolleres Vorgehen als die doofen Zonen. Bloß bin ich irgendwie der einzige, der da 30 fährt, bedrängt von wütenden Westblechfahrern...
Mit pessimistischem Gruß,
Marlene
601 Uncrowned

Beiträge: 4.632
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@ Icke: Ein befreundeter Anwalt, der selbst Trabant fährt, sucht derzeit nach rechtsschutzversicherten Leuten aus Berlin und Umland, um gegen diesen Hirnstuhl vorzugehen.
Wenn Du Interesse hast, melde Dich mal! Kontakt vermittel ich nur allzu gern!
Icke

Beiträge: 2.749
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Ja, wäre nett, wenn Du mir die Kontaktdaten zumailen würdest. Besten Dank im Voraus.

Hier mein erwähnter Antrag, den ich gestellt habe:

ergänzend zu unserem Antrag gem. Formblatt der Senatsverwaltung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die in Berlin beabsichtigte Umweltzone machen wir weitergehende Argumente bezüglich der Erlaubnis zur Befahrung der Umweltzone geltend.

Begründung:

Die Anordnung der Umweltzone beruht auf § 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG.

Soweit ein Luftreinhalte- und Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 BImSchG dies vorsieht, kann die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften den Kraftfahrzeugverkehr beschränken oder verbieten. Weiterlaufend regelt die auf der Grundlage des § 40 Abs. 3 BISchmG erlassene 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge, woraus sich, wie nachstehend aufgeführt, im Zusammenwirken mit dem Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin 2005-2010 die Umweltzone sowie Fahrverbote ableiten.

Ziel der Umweltzone ist die Einhaltung der in der Europäischen Gemeinschaft seit 1996 verabschiedeten Grenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) in den Innenstadtbezirken von Berlin. Am 16.08.2005 hatte daher der Senat den von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) vorgelegten Luftreinhalte- und Aktionsplan verabschiedet und dem Abgeordnetenhaus Berlin mit Drucksache 15/4157 vom 19.08.2005 zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Eine zentrale Maßnahme des Planes ist die Einführung einer Umweltzone mit emissionsabhängigen Fahrverboten in zwei Stufen ab 01.01.2008.

Das Konzept der Umweltzone sieht ein flächen- und dauerhaftes Fahrverbot für hochemittierende Fahrzeuge innerhalb des inneren S-Bahnringes vor, weil in den Innenstadtbezirken von Berlin die Grenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) an allen größeren Straßen überschritten wurden.

Für die praktikable Durchführung des Konzeptes der Umweltzone mussten zunächst auf Bundesebene die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Auf Antrag Berlins im März 2005 wurde die Bundesregierung durch den Bundesrat aufgefordert, eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge zu erarbeiten.

Die am 16. Oktober 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung trat als 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) am 1.3.2007 in Kraft.

Ziel der Kennzeichnungsverordnung ist die Festlegung eines Kataloges bundeseinheitlicher Fahrzeugkriterien zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge mit bundesweit geltenden Plaketten. Sie regelt nicht unmittelbar die Kriterien des Luftreinhalte- und Aktionsplans und der Umweltzonen!

Betrachtet man sich das Abgasverhalten des Trabants mit seinem Zweitaktbenzinmotor, so bleibt unter technischen Aspekten festzustellen, dass er im Vergleich zu modernen Viertaktmotoren (EURO 1, EURO 2) weniger als ein Zehntel der Menge an Stickstoffdioxid produziert. Dieselrusspartikel bzw. Feinstaubpartikel im Sinne der Kennzeichenverordnung bzw. im Sinne der Regelung zur Erteilung von Fahrverboten werden nicht verursacht.

Die Problematik für den Trabant ergibt sich aus der Bezugnahme der o. g. Regelungen bzw. Rechtsnormen zur sog. Abgasnorm (EURO-Norm, Schadstoffklasse), die für neue Kraftfahrzeuge die Einhaltung festgelegter Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffoxide (NOx), Kohlenwasserstoffe (HC) und Partikel (PM) vorschreibt. Für EURO 1 und 2 sind die Werte HC und NOx immer zusammen als ein Gesamtwert gefasst. Die Zusammenlegung der HC- und NOx-Werte erfolgte mit ECE-Regelung 15/04 Anfang der 80er Jahre.

Der Trabant erreicht entsprechende EURO 1 oder EURO 2 Schlüsselungen nicht. Dies beruht jedoch auf den erhöhten HC-Ausstoß, nicht auf einem grenzwertüberschreitenden Ausstoß an NO2 - oder PM10!

Die Technische Universität Berlin führte vom 20.11. bis 15.12.1989 Untersuchungen an zwei mehr als 14 Jahre alten Kraftfahrzeugen vom Typ Trabant P 601 (Baujahr 1974 und 1976) durch. Der NOx-Wert lag bei 0,5 g/Test.

Vergleichsweise gilt ein PKW mit mehr als 2000 cm2 Hubraum u. a. als dann schadstoffarm gemäß Europa-Norm, wenn ein NOx-Wert von 3,5 bzw. 4,4 g/Test erreicht wird (Anlage XXV zu §47 StVZO).

Zum 01.10.1976 trat die Änderung 02 zur ECE-Regelung Nr. 15 in Kraft, die u. a. die NOx-Begrenzung zum Inhalt hatte. Durch den UNO-Beitritt der damaligen DDR musste im Kraftfahrzeugbau nachfolgend diese Regelung natürlich Berücksichtigung finden, welche fortlaufend auch umgesetzt wurde.

Der im vorliegenden Fahrzeug verbaute Vergaser 28 H 1-1 erfüllt die Forderungen der ECE-Regelung Nr. 15 bzw. des GB1.I, Nr. 5 vom 25.2.1983 zur Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte im Abgas.

Entsprechend des Einigungsvertrages (s. auch Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI, Sachgebiet B – Straßenverkehr, Abschnitt III) hat dies auch weiterhin Bestand und der Trabant gilt diesbezüglich als vorschriftsmäßig.

Bezüglich der PM10- und NO2-Belastung spielt der Trabant technisch also keinerlei Rolle und er beeinflusst rechtlich wesentlich die Ziele der Umweltzone im negativen Sinne nicht.

Einen Vergleich zwischen Zweitakt- und Viertaktmotorräder, für die generell kein Fahrverbot gilt, können Sie ebenfalls als Beweismittel heranziehen. Danach ergibt sich für den Zweitaktottomotor immer ein günstigerer NOx-Wert.

Die Sachlage ist vergleichbar mit den Otto-Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator (US-Norm), die vor Inkrafttreten der europäischen Abgasnorm Euro 1 aufgrund deutscher Emissionsstandards (z.B. Anlage XXIII StVZO, Emissionsschlüsselnummer 01) zugelassen wurden. Sie erhalten bislang keine Plakette und dürften daher in der Umweltzone nicht fahren, obwohl die NO2-Emissionen dieser Fahrzeuge nicht höher sind als diejenigen von Otto-Fahrzeugen mit dem Abgasstandard Euro 1, die eine grüne Plakette bekommen. SenGesUmV und andere Bundesländer (s. Hessen) haben sich gegenüber der Bundesregierung dafür eingesetzt, dass diese Kraftfahrzeuge ebenso der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet werden.

Die Novellierung der Verordnung ist zwar noch nicht umgesetzt. Mit der Veröffentlichung und der darauf basierenden Rechtswirksamkeit ist jedoch in Kürze zu rechnen.

Insofern wäre die 35. BImSchV auch für zweitaktbetriebene PKW´s mit nachweislicher Einhaltung des NOx-Wertes im Sinne des Abgasstandards abzuändern.

Somit ist auch die Heranziehung der sog. Kennzeichenverordnung für den Trabant bei der Beurteilung und Festsetzung von Fahrverboten im Rahmen des Luftreinhalte- und Aktionsplans rechtsfehlerhaft bzw. rechtswidrig. Bezüglich Beweiswürdigung sei auch sichernd aufgeführt, dass die Rechtswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht hinwegzudenken ist.

Bei der Regelung zum Trabant kann sich der Luftreinhalte- und Aktionsplan nicht unmittelbar auf die Kriterien der 35. BImSchV stützen.

Auch wenn sich der Luftreinhalte- und Aktionsplan/ die Umweltzone auf die (fehlerhafte) 35. BImSchV stützen muss/ müsste, so kann die Kommune/ Senatsverwaltung dennoch nach § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV Ausnahmen erteilen.

Da der Trabant technisch die Anforderungen erfüllt bzw. den Zielen der Umweltzone gerecht wird, kann im Umkehrschluss ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der PM10- bzw. NO2-Grenzwerte formalrechtlich nicht als Argument für die Nichterteilung einer Genehmigung gem. § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV herangeführt werden. Härteklauseln sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden müssen, da, wie bereits ausgeführt, das Befahren der Umweltzone mit dem Trabant das öffentliche Interesse an der Einhaltung der PM10- und NOx-Grenzwerte nicht beeinflusst oder stört.

Somit verbleibt unser Individualinteresse bzgl. der Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone entsprechend § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV allein im Vordergrund. Einer Genehmigung steht formalrechtlich somit trotz (rechtsfehlerhaftem) Verweis auf die Kennzeichenverordnung bzw. auf die 35. BImSchV nichts im Wege.

Auch das Anführen eines sog. „Trabi-Kats“ ist wenig weiterführend, da es diesen mit der Möglichkeit einer besseren Einteilung in der Schadstoffklasse, Steuerberechnung und damit plakettenkonformen Erlaubnis zur Befahrung der Umweltzone nicht gibt. Die Wirkungsweise des einzigen „offiziellen“ Trabi-Kats, der unter www.trabikat.de zum Kauf angeboten wird, ist seitens des Herstellers bzgl. anderweitiger Emissionsschlüsselnummer nicht belegt bzw. es fehlt am erforderlichen Sensor, der das Erreichen der Betriebstemperatur signalisiert. Er ist damit zulassungstechnisch unrelevant. Es gibt keine anerkannte Nachrüsttechnologie! Dies ist rechtsbegrifflich allgemein- und amtskundig und es bedarf somit keiner gesonderten Bescheinigung seitens einer Werkstatt.

In der Begründung zu den mittelfristigen Maßnahmen hieß es ursprünglich im Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin 2005-2010 unter Rahmenbedingungen: „verfügbare Nachrüstungstechnik für alle Fahrzeugtypen“. Für den Trabant sind die Rahmenbedingungen für ein Fahrverbot trotz bestehender 35. BImSchV auch formell nicht gegeben und ein Fahrverbot für diesen Fahrzeugtyp ist durch den ursprünglichen Luftreinhalte- und Aktionsplan nicht legitimiert.

In der Gesamtschau – egal aus welchem Blickwinkel – müsste eine Genehmigung auf kommunaler Ebene nach § 40 BImSchG erteilt bzw. es dürfte kein Fahrverbot für diesen Fahrzeugtyp angeordnet werden.

Unabhängig davon wäre auch ein auf Grundlage des Luftreinhalte- und Aktionsplans erteiltes Fahrverbot für derartige Fahrzeugtypen Unrecht, da die in § 47 Abs. 4 BImSchG formulierten Tatbestande Verursacheranteil sowie Verhältnismäßigkeit Außeracht gelassen wurden (DAR - Deutsches Autorecht, 11/2007, Umweltzonen in deutschen Innenstädten).

Entsprechend wird gem. § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV die Erteilung zum Befahren der Umweltzone beantragt, da die zuständige Behörde (Sie)..... den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen können,....soweit überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern.

Das Fahrzeug
 ist technisch nicht nachrüstbar,
 ist wirtschaftlich nicht nachrüstbar, d.h. Nachrüstkosten höher als Zeitwert des Fahrzeuges
und
 Das Fahrzeug wurde vor dem 1. März 2007 erstmalig auf den Antragsteller zugelassen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis liegen damit formalrechtlich vor.

Der Tatbestand
 Der Verkehr mit dem ungenügenden, eigenen Fahrzeug ist aus überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich
ist grundsätzlich nicht einzubeziehen, da, wie die Ausführungen zur NOx-Belastung darlegen, der Trabant nicht als ungenügendes Fahrzeug einzustufen ist. Letztgenannter Tatbestand ist bei der Entscheidungsfindung zur Erteilung einer Genehmigung nicht zu subsumieren.

Selbst wenn ein ungenügendes Fahrzeug aufgrund Heranziehung der (fehlerhaften) 35. BISchmV unterstellt werden muss, so ist unter Beachtung der tatsächlichen Gegebenheit (der Trabant überschreitet den NOx-Wert nicht) und des allein verbliebenen Individualinteresses (s. Ausführungen Blatt 2 u. 3 oben) auch dieser Tatbestand für die Erteilung einer Genehmigung erfüllt.

Wie im Luftreinhalte- und Aktionsplan ausführlich dargelegt wurde, verfolgt das Konzept der Umweltzone das Ziel, den Ersatz alter, hoch emittierender Fahrzeuge durch schadstoffarme Fahrzeuge, sowie die Nachrüstung von bestehenden Fahrzeugen mit Partikelfiltern zu beschleunigen, so dass die rechtlich verbindlichen Grenzwerte für Feinstaub schneller – und die für Stickstoffdioxid (NO2) rechtzeitig bis 2010 – eingehalten werden.

Der Trabant steht abgastechnisch den Zielen des Luftreinhalte- und Aktionsplan nicht im Weg.

Unter gesamtdeutscher Betrachtung ist die Zahl des zugelassenen Trabis von 308.659 im Jahr 1998 auf derzeit 52.432 Fahrzeuge zurückgegangen. Ein Rückgang von 83 %. In Berlin ging die Zahl um mehr als 87% zurück! Insofern erledigt sich das vermeintliche „Problem“ von selbst und es muss nicht reglementierend eingegriffen werden. Zumal er eine Null-Rolle bei der Feinstaub- und Stickoxidbelastung spielt.

Wir bitten daher höflich die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der eigenen Ermessenentscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung positiv zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Rex

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Icke, bist du selbst Anwohner im Berliner "Hundekopf"?
Dann könnte man ernsthaft darüber nachdenken, ob sich eine Klage lohnt. Marlene hat den Weg oben schon richtig dargestellt.
Es fehlen in der Berliner Rechtsverordnung Übergangsbestimmungen für die Anwohner der Umweltzone, die durch das Fahrverbot faktisch enteignet werden (und angemessen entschädigt werden müssten. ) Das sollte auch ein beachtlicher, rechtlicher Ansatzpunkt für die Klage sein. Die technische Seite mit den genannten Argumenten wäre natürlich möglicherweise auch ein Ansatzpunkt.
Auf jeden Fall benötigst du aber erstmal den förmlichen Ablehnungsbescheid vom zuständigen Bezirksamt. Also stell dort offiziell einen Antrag. Gegen den ablehnenden Bescheid mußt du dann fristgerecht Widerspruch einlegen. Gegen den dann folgenden ablehnenden Widerspruchsbescheid kannst du vor dem Verwaltungsgericht Berlin klagen. Das Verwaltungsgericht Berlin kann dann entweder von sich aus ein Normenkontrollverfahren einleiten und die ganze Rechtsvorschrift in ihrer jetzigen Form vom Berliner Verfassungsgericht überprüfen lassen oder aber es entscheidet einfach deinen Fall anhand dieser Rechtsvorschriften positiv oder negativ, je nachdem, wie das Gericht es sieht. Die Berufung wäre dann vor dem OVG und letztlich bleibt tatsächlich noch das Bundesverfassungsgericht für eine Verfassungsbeschwerde.

Man braucht für sowas einen langen Atem und trägt allerdings in der Tat aber leider auch das Kostenrisiko für sämtliche Instanzen einschließlich der Rechtsanwälte. Das nimmt einem keiner ab und das kann sehr teuer werden. Deshalb wäre eine Rechtsschutzversicherung hier schon gut.
Aber nur Mut!
Ich selbst habe auch schon mal (in anderer Sache) vor obersten Bundesgerichten für mein Recht "gefochten" und gewonnen. (zum Glück für meine Haushaltskasse)

Icke, gib mal Bescheid, wenn sich was tut.

Henry, kannst du mir bitte auch mal die Adresse des Anwalts mailen. Ich bin auch am überlegen, ob ich vielleicht was dagegen unternehme, wenn mein Antrag abgelehnt wird.

Denn ich wohne in der Zone ...

[Bearbeitet von Rex (23-11-2007 - 14:11)]

standard

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Nette Argumentation, @ Icke! Aber wetten, daß sich KEIN Beamter diese auch wirklich DURCHgelesen hat?! Die werden z.Zt. im Akkord solche Einsprüche erhalten - und eiskalt ablehnen...
Rex

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Stimmt, in den Antrag gehört das so breit und ausführlich nicht rein. Das ist was für den guten Verwaltungsrichter.
Icke

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Ich habe absichtlich meinen Antrag ausführlich formuliert, damit der Ablehnungsbescheid und ggf. Widerspruchsbescheid entsprechend darauf eingehen muss, was wiederum im Klageverfahren nützlich sein kann. Evtl. lässt sich damit auch eine einstweilige Verfügung erwirken. Probieren werde ich es ggf.

In weiser Voraussicht habe ich noch vor Einführung/ Beschließung der sog. Kennzeichenverordnung eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, da ich wusste, was kommt.

Insofern gehe ich erstmal mit gestärkter Brust in´s Verfahren.

POSTKUGEL

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@Icke

Respekt!

Ich denke, da braucht ein mittelpraechtiger Verwaltungsbeamter des gehobenen Dienstes bestimmt 3 Monate, ehe der da was sinniges drauf antworten kann (Erfahrung). Ich denke, die Strategie stimmt

Kann Ich Dich/Euch sinnvoll unterstuetzen? PM!

[Bearbeitet von POSTKUGEL (22-11-2007 - 21:08)]

DUOcalle601

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wobei die rechtschutz nich jeden fall übernehmen muss , da wird im einzelfall geprüft
Icke

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@Postkugel: Klar, Unterstützung kann man immer gebrauchen!!
Anne

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@icke wenn hast du die Rechtsvers. abgeschlossen?? weil ich dachte das man die mind. 3 Monate haben muss bevor die nen Fall bearbeiten ggf. übernehmen. und wie calle schon sagt die müssen deinen Fall nicht übernehmen. Die prüfen ob ne Chance auf gewinnen da ist und wenn ja, dann übernehmen die den Fall also zahlen auch.
Trotz alle dem drück ich dir die Daumen.
Ich warte noch ab wo es mich hinverschlägt arbeitsmässig und den alten Golf dürfte man umrüsten können...
601 Uncrowned

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Das sag mal nicht! Unseren Polo von 1990 (mit G-Kat) konnten wir weder umschlüsseln noch aufrüsten.
limokombi

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@ Icke

Erst einmal viel Erfolg bei Deinem Versuch, eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. Wann soll die Umweltzone den nun in Berlin tatsächlich in Kraft treten?

Bei uns in Dresden haben lt. Lokalpresse 70 Personen Einspruch gegen die Umweltzone erhoben. Mich hat das etwas enttäuscht, da sich immer alle beklagen, aber im Endeffekt keiner protestiert. Mein Einspruch umfaßte auch vier Seiten, direkte Antwort habe ich natürlich nicht bekommen. In Dresden wird die Umweltzone nun aber vorläufig wohl NICHT eingeführt! Begründung der "Experten" vom Regierungspräsidium Dresden: "Solange die Waldschlößchenbrücke nicht fertig ist, ist keine Ausweichstrecke vorhanden..." So hört es sich eben an, wenn ein Schwachsinn einen Anderen trifft. Das ist zwar erst mal eine Gnadenfrist, aber aufgeschoben ist eben nicht aufgehoben...

@601 Uncrowned

Wie sieht es jetzt eigentlich mit der "Umweltzone" in Potsdam aus? Sollte bei Euch nicht die GANZE Stadt gesperrt werden? PS.: Neben Dresden wäre das für mich die "schlimmste" Umweltzone, da ich immer wieder gern in Potsdam fahre, und eigentlich überlege, meinen Urlaub nächstes Jahr wieder dort zu verbringen (natürlich nur, wenn es keine Umweltzone gibt).

[Bearbeitet von limokombi (23-11-2007 - 10:13)]

Icke

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In 39 Tagen zum 01.01.2008 geht die Umweltzone Berlin an den Start. Dann kann ich erstmal nicht mehr fahren. Als Anwohner von Berlin natürlich auch bitter.

Bzgl. Rechtsschutzversicherung. Diese habe ich im Januar 2007 abgeschlossen. Ob die am Ende zahlen oder nicht, ist mir eigentlich egal. Ich werde es durchziehen, da es einfach Unrecht ist.

Über geplante Umweltzonen kann man sich hier informieren:

www.env-it.de/luftdaten/download/public/html/Umweltzonen/index.htm

Luftreinhalte- und Aktionspläne findet Ihr hier:

www.env-it.de/luftdaten/download/public/html/Luftreinhalteplaene/uballl.htm

Für Potsdam ist im Entwurf zum Luftreinhalte- und Aktionsplan aufgeführt, dass man für 01.01.2010 eine Umweltzone anvisiert.

Erfurt: Fahrverbote, Maut und Verkehrsbeschränkungen werden aus den vorgenannten Gründen seitens der Stadt Erfurt zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt.

Chemnitz: Prüfung der Ausweisung von „Umweltzonen“ bei entsprechender Rechtslage

Dresden (Entwurf): Ausweisung einer Umweltzone. 1. Stufe ab 2008: Sperrung für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe
2 und schlechter. 2. Stufe ab 2010 (Einführung nach Prüfung der Ergebnisse der 1. Stufe): Sperrung für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 und schlechter

Cottbus: Auch die Umsetzung eines flächenhaften Verkehrsverbotes im Sinne einer „Umweltzone“ stellt aufgrund der dargestellten Zusammenhänge in Cottbus (spezifische Straßennetzstruktur und -geometrie, Netzzusammenhang der ermittelten Überlastungsbereiche) keinen wirksamen Lösungsansatz dar. Unabhängig davon deuten auch die Ergebnisse der Immissionsberechnungen für den Fall eines Fahrverbots für schwere Nutzfahrzeuge unter Berücksichtigung von Erkenntnissen zu den Auswirkungen von Umweltzonenansätzen in anderen Städten (z. B. Berlin) an, dass die durch Ausweisung einer Umweltzone erzielbare Reduzierung der Immissionsbelastung für eine wirksame Unterschreitung des Tagesmittelgrenzwertes für PM10 im Bereich der Bahnhofstraße nicht ausreichend wäre.

Leipzig: Der Aktionsplan zur Luftreinhaltung der Stadt Leipzig beinhaltet deshalb vornehmlich Maßnahmen im Baustellenbereich. Außerdem wurden auch Maßnahmen im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs festgelegt.

Über meinen Stand werde ich immer mal hier informieren. Wäre schön, wenn sich weitere Antragsteller hier äußern - zwecks Austausch Standpunkte etc.

Einen Finger kann man brechen; eine Faust nicht.

[Bearbeitet von Icke (23-11-2007 - 13:32)]

601 Uncrowned

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@ Limokombi: Ja, eine "Umweltzone" (allein das Wort ist der blanke Hohn) soll es auch in Potsdam geben. Zwar noch nicht näxtes Jahr, sondern erst irgendwann zwischen 2009 und 2011, aber immerhin.
Potsdam hat nur sehr wenige Ausfallstraßen und die Messungen haben wohl nur auf der Straße in Richtung BRB überhöhte Feinstaubwerte ergeben. Dort spielt sich der ganze Lastverkehr und ganz extrem der Berufsverkehr ab. Trotzdem will man die komplete Stadt sperren, um zu vermeiden, dass sich konsumresistente Bürger Schleichwege suchen.

Völlig Panne, aber nicht umsonst ergibt Potsdam auch rückwärts einen Sinn: Madstop!

Komm uns mal besuchen, wenn Du in der Stadt bist! Wir wohnen direkt am Park Sanssouci und wir können von unserer Küche das Schloss, den Ruinenberg und die alte Mühle sehen

standard

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Man sollte es vielleicht - statt dieser völlig hirnrissigen und vmtl. auch noch ziemlich ineffektiven Holzhammermethode mal lieber mit schlaueren Lösungen versuchen (Stichwort: intelligente Verkehrsplanung, logischere Ampelschaltungen und -zeiten, "Grüne Wellen" und diverse grüne Pfeile). Wetten, daß dabei unterm Strich Effektiveres herauskäme? - Wir werden es nie erfahren - die Meßergebnisse in den sogen. "Umweltzonen" werden mit Sicherheit zurechtgelogen werden...
limokombi

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@601 Uncrowned

Sehr schön, da wohnst Du bestimmt in diesem hübschen Viertel südlich des Parks beim "Hans-Otto-Theater, oder? Dort parken wir im Urlaub immer, nachdem ich beim ersten Parkversuch auf der "Allee nach Sanssouci" ein wohlberechtigtes Strafbilett ausgefasst habe. Also wenn ich das nächste Mal nach Potsdam fahre, melde ich mich mal vorher bei Dir.

@ standard

"zurechtgelogen"

Du willst doch unseren Bonzen nicht unterstellen, das sie Dich "belügen", oder? Es ist alles nur zu Deinem und zu unser aller Besten, wie eben immer, wenn "unsere" Regierungen "handeln"!

standard

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Du hast schon völlig Recht: die wollen natürlich nur unser Bestes...unser Geld!
limokombi

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601 Uncrowned

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@ Limokombi: Exakt dort wohn ich. Wenn Du von St. Joseph kommst, am Affengang und am Schirrhof vorbeigehst und dann die Straßenseite wechselst, biste da!
limokombi

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@ 601 Uncrowned

Gut, das ist für meinen nächsten Potsdambesuch vorgemerkt, ich hoffe, im nächsten Frühjahr nach Potsdam fahren zu können. Nach zwei (bzw. dann schon drei) Jahren Abstinenz wird es dafür allerhöchste Zeit, ich habe schon regelrechte Entzugserscheinungen! Wieder gemütlich einen Kaffee und ein Stück Erdbeertorte in der Kafferrösterei Junick geniessen.... träum

601 Uncrowned

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Sieh zu, dass Du kommst, bevor die Bäume Blätter bekommen! Dann kannste aus unserem WoZi- oder Küchenfenster Schloss, Ruinenberg und Mühle genießen.
limokombi

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Naja, Potsdam im Winter oder im frühen Frühling wäre natürlich mal was anderes, aber da wird wohl nichts mit Straßencafé und achtstündigem Flanieren im Schlosspark.

Falls es doch erst im Sommer wird, gibt es ja immer noch Entlaubungsmittel!

601 Uncrowned

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Den orangen Agenten
P 500

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Ich halte davon nichts!
Anstrebsam wäre nur eine Ausnahmegenehmigung, die historische Fahrzeuge mit H- Kennzeichen oder 07- Sammlerkennzeichen berücksichtigt und das deutschlandweit
Deluxe

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Prima!
Und was ist mit den historischen Fahrzeugen, die weder H- noch 07er-Kennzeichen haben, sondern aus Hubraum- und Steuergründen nur Saison? Oder sogar normale Ganzjahreszulassungen, trotzdem aber als Schönwetterfahrzeuge Liebhabercharakter haben UND alt sind?

das moss

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siehe Vorwort letzte OM oder OP
Deluxe

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Naja - also falls Du die dort geäußerte Meinung teilst - ich nicht.
Marlene

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Also die Ausnahme für H-Fahrzeuge ist ja neulich vom Bundeskabinett oder -tag beschlossen worden. 40,- E Steuer im Jahr mehr sind IMHO zu verschmerzen, wenn man in so ner Usninnszone wohnt. Aber der letzte Trabi wird erst 2021 30. Bis dahin gibt es keine UZ mehr... Was ich als Argument im Gerichtsverfahren einsetzen würde, ist der Umstand, daß Diesel mit nachweisbar untauglichen Filtern die Plakette behalten dürfen (war gestern in der Tagesschau)! Das ist doch der blanke Hohn...
Gruß,
Marlene
Icke

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Es ist wirklich der blanke Hohn und der dumme Deutsche akzeptiert derartige Regelungen bzw. solch Unrecht auch noch. Manchmal zweifel ich wirklich am Verstand mancher Leute.

Mit Fax vom 23.11. habe ich den Antrag beim Bezirksamt Pankow, Straßenverkehrsbehörde, Tief 5, aufrechterhalten. Vorweg, der Bescheid stammt ebenfalls vom 23.11.!

Hier das Fax:

Sehr geehrter Herr Thiede,

es ist nicht korrekt, wenn Sie im vorliegenden Fall pauschalisierend aufführen, dass für private Fahrten nur für Schwerbehinderte und Berufspendler eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

Wie bereits ausführlich im Antrag geschildert wurde, ist eine Abwägung zwischen dem notwendigen Schutz der Bevölkerung vor der gesundheitsschädlichen Luftbelastung und unserem Einzelinteresse nicht durchzuführen, da der Trabant die Abgas-Grenzwerte für NOx und PM10 einhält.

Der Trabant mit seinem Zweitaktottomotor ist ein Sonderfall, den Sie nicht mit einem Viertaktottomotor ohne Katalysator vergleichen können und dürfen. Ich bitte Sie daher inständig höflich nicht das von der Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Ablaufschema, welches Ihnen als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt wurde, blindlings anzuwenden, da dieses für den Normalfall konzipiert wurde.

Die gültigen Rechtsnormen offenbaren Ihnen ein Ermessensspielraum, den Sie auch anwenden müssen.

Voraussetzung:
Das Fahrzeug
• ist technisch nicht nachrüstbar,
• ist wirtschaftlich nicht nachrüstbar,
und
• Das Fahrzeug wurde vor dem 1. März 2007 erstmalig auf den Antragsteller zugelassen

Diese Voraussetzungen liegen eindeutig für eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor.

Der letzte, nachstehende Passus ist gesondert zu betrachten

• Der Verkehr mit dem ungenügenden, eigenen Fahrzeug ist aus unaufschiebbaren und überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls oder aus überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Gründe, Gleichstellung mit Schwerbehinderten „aG“, Leerfahrten nach Transport von Behinderten.

Da der Trabant technisch die Anforderungen der NOx- und PM10-Werte erfüllt bzw. den Zielen der Umweltzone gerecht wird, kann im Umkehrschluss ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der PM10- bzw. NO2-Grenzwerte formalrechtlich nicht als Argument für die Nichterteilung einer Genehmigung gem. § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV herangeführt werden. Härteklauseln (Schwerbehinderung, Berufspendler) sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden müssen, da, wie bereits ausgeführt, das Befahren der Umweltzone mit dem Trabant das öffentliche Interesse an der Einhaltung der PM10- und NOx-Grenzwerte nicht beeinflusst oder stört.

Somit verbleibt unser Individualinteresse bzgl. der Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone entsprechend § 40 Abs. 1 S. 2 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV allein im Vordergrund. Einer Genehmigung steht formalrechtlich somit trotz (rechtsfehlerhaftem) Verweis auf die Kennzeichenverordnung bzw. auf die 35. BImSchV nichts im Wege.

Kurz: Warum soll „der Trabant bestraft werden“, wenn er doch gar nicht die NOx- und PM10-Belastung rechtlich wesentlich verursacht?

Unseren Antrag halten wir daher aufrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Und hier die Antwort bzw. der Bescheid:

Ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 19.11.2007 und muss Ihnen zu meinem Bedauern mitteilen, dass ich aus folgenden Gründen nicht in der Lage bin, diesem statt zu geben.

Nach den Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz können Ausnahmegenehmigungen für die Umweltzone (private Nutzung)nur unter besonderen Bedingungen für Schwerbehinderte und Berufspendler erteilt werden. Für andere private Nutzer kommt eine Ausnahme dagegen grundsätzlich nicht in Betracht.

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Gemäß §5 der Umweltschutzgebührenverordnung (UGebO) in Verbindung mit der Traifstelle 2132 der Anlage 1 zu §1 der UGebO ist im vorliegenden Fall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu entrichten. Dieser Betrag ist innerhalb von 2 Wochen…….

Rechtsbehelfsbelehrung…..

Möge jeder selbst die Arbeitsweise der dort befassten Mitarbeiter anhand des vorliegenden Bescheides und der Vorgeschichte beurteilen. Hier meine voraussichtlich Antwort, wobei ich den Verteiler etwas umfassender deklarieren werde:

Sehr geehrter Herr Lehmann-Tag!

Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 23.11.2007 über die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsverboten einer Umweltzone nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV).

Vorab meiner Begründung möchte ich meinen Unmut über die von Ihnen ausgeführte Bearbeitungsweise äußern. Sowohl Ihr „Infoschreiben“ vom 19.11. als auch Ihr Bescheid vom 23.11.2007 zeigt mir die Verwendung von Textbausteinen auf, nicht aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit meinem Antrag, der mit Schreiben vom 14.11. und nicht, wie Sie im Bescheid formulieren, mit Schriftsatz vom 19.11.2007 gestellt wurde. Diesen Formfehler möchte ich nicht weiter kommentieren, da es sich lediglich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt - erwähnen aber schon.

In Ihrer Begründung zur Ablehnung nehmen Sie keinerlei Bezug auf meine Argumentation.

Ihr Bescheid bleibt damit zum gestellten Antrag unbegründet, wobei es sich dabei nicht mehr um einen lapidaren Formfehler handelt.

Wie ich bereits in meinem Antrag ausführlich und umfangreich geschildert habe, sind die Härteklauseln (Schwerbehinderte, Berufspendler) - um Ihnen mal etwas Rechtskunde nahe zu bringen - in §1 Abs. 2 der 35. BImSchV eingeflochten worden, um das sog. Individualinteresse an der Nutzung eines ungenügenden Fahrzeuges mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der NOx und PM10-Grenzwerte, zu der die Umweltzone geschaffen wurde, abzuwägen.

Wie im Antrag dargelegt, gibt es aber hier nichts abzuwägen, da der Trabant nachweislich NOx und PM10 EU-grenzwerttechnisch einhält bzw. abgastechnisch nicht verursacht.

Der Trabant gilt unter Berücksichtung der vorliegenden Tatbestände rechtsbegrifflich nicht als ungenügendes Fahrzeug, womit man erst gar nicht zur weiteren Subsumtion des Abs. 2 kommt. Auch wenn man fehlerhaft weiterführend den vorliegenden Sachverhalt unter Abs. 2 subsumiert bleibt das vorhandene individuelle Interesse bei der Ermessensfindung allein bestehen. Somit muss eine Genehmigung erteilt werden.

Das derartige Fallkonstellationen bestehen und nicht hinweggedacht werden können zeigt übrigens auch Ihre Formulierung „grundsätzlich“. Hier ist aber der sog. Grundsatz bzgl. der Schwerbehinderung sowie Berufspendler und der damit verbundenen Beurteilung zur Genehmigung einer Ausnahme nicht anzuwenden.

Wenn die von Ihnen erwähnten Richtlinien der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz derartige Gegebenheiten nicht umfassen, so müssen sie als unvollständig betrachtet werden.

Um ggf. meinen Widerspruch weitergehend begründen zu können, bitte ich vorab weiterer Entscheidungen Ihrerseits um Übersendung der in Ihrem Bescheid vom 23.11.2007 genannten Richtlinien in vollständigem Umfang, die Sie bei Ihrer Ermessensausübung – soweit dies überhaupt erfolgt ist – sowie Entscheidungsfindung angewandt haben.

Vielen Dank.

[Bearbeitet von Icke (29-11-2007 - 17:36)]

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